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Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)
1. Titel - Kauf. Tausch (§§ 433 - 515)
I. Allgemeine Vorschriften (§§ 433 - 458)
§ 433
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache
verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum
an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer eines Rechtes ist
verpflichtet, dem Käufer das Recht zu verschaffen und, wenn das
Recht zum Besitz einer Sache berechtigt, die Sache zu übergeben.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten
Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
§ 434
Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer den verkauften
Gegenstand frei von Rechten zu verschaffen, die von Dritten gegen
den Käufer geltend gemacht werden können.
§ 435
(1) Der Verkäufer eines Grundstücks oder eines Rechtes an einem
Grundstück ist verpflichtet, im Grundbuch eingetragene Rechte, die
nicht bestehen, auf seine Kosten zur Löschung zu bringen, wenn sie
im Falle ihres Bestehens das dem Käufer zu verschaffende Recht
beeinträchtigen würden.
(2) Das gleiche gilt beim Verkauf eines eingetragenen Schiffs oder
Schiffsbauwerks oder einer Schiffshypothek für die im
Schiffsregister eingetragenen Rechte.
§ 436
Der Verkäufer eines Grundstücks haftet nicht für die Freiheit des
Grundstücks von öffentlichen Abgaben und von anderen öffentlichen
Lasten, die zur Eintragung in das Grundbuch nicht geeignet sind.
§ 437
(1) Der Verkäufer einer Forderung oder eines sonstigen Rechtes
haftet für den rechtlichen Bestand der Forderung oder des Rechtes.
(2) Der Verkäufer eines Wertpapiers haftet auch dafür, daß es
nicht zum Zwecke der Kraftloserklärung aufgeboten ist.
§ 438
Übernimmt der Verkäufer einer Forderung die Haftung für die
Zahlungsfähigkeit des Schuldners, so ist die Haftung im Zweifel
nur auf die Zahlungsfähigkeit zur Zeit der Abtretung zu beziehen.
§ 439
(1) Der Verkäufer hat einen Mangel im Rechte nicht zu vertreten,
wenn der Käufer den Mangel bei dem Abschlusse des Kaufes kennt.
(2) Eine Hypothek, eine Grundschuld, eine Rentenschuld, eine
Schiffshypothek oder ein Pfandrecht hat der Verkäufer zu
beseitigen, auch wenn der Käufer die Belastung kennt. Das gleiche
gilt von einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf
Bestellung eines dieser Rechte.
§ 440
(1) Erfüllt der Verkäufer die ihm nach den §§ 433 bis 437, 439
obliegenden Verpflichtungen nicht, so bestimmen sich die Rechte
des Käufers nach den Vorschriften der §§ 320 bis 327.
(2) Ist eine bewegliche Sache verkauft und dem Käufer zum Zwecke
der Eigentumsübertragung übergeben worden, so kann der Käufer
wegen des Rechtes eines Dritten, das zum Besitze der Sache
berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur verlangen,
wenn er die Sache dem Dritten mit Rücksicht auf dessen Recht
herausgegeben hat oder sie dem Verkäufer zurückgewährt oder wenn
die Sache untergegangen ist.
(3) Der Herausgabe der Sache an den Dritten steht es gleich, wenn
der Dritte den Käufer oder dieser den Dritten beerbt oder wenn der
Käufer das Recht des Dritten anderweit erwirbt oder den Dritten
abfindet.
(4) Steht dem Käufer ein Anspruch auf Herausgabe gegen einen
anderen zu, so genügt anstelle der Rückgewähr die Abtretung des
Anspruchs.
§ 441
Die Vorschriften des § 440 Abs. 2 bis 4 gelten auch dann, wenn ein
Recht an einer beweglichen Sache verkauft ist, das zum Besitze der
Sache berechtigt.
§ 442
Bestreitet der Verkäufer den vom Käufer geltend gemachten Mangel
im Rechte, so hat der Käufer den Mangel zu beweisen.
§ 443
Eine Vereinbarung, durch welche die nach den §§ 433 bis 437, 439
bis 442 wegen eines Mangels im Rechte dem Verkäufer obliegende
Verpflichtung zur Gewährleistung erlassen oder beschränkt wird,
ist nichtig, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschweigt.
§ 444
Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer über die den verkauften
Gegenstand betreffenden rechtlichen Verhältnisse, insbesondere im
Falle des Verkaufs eines Grundstücks über die Grenzen, Gerechtsame
und Lasten, die nötige Auskunft zu erteilen und ihm die zum
Beweise des Rechtes dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem
Besitze befinden, auszuliefern. Erstreckt sich der Inhalt einer
solchen Urkunde auch auf andere Angelegenheiten, so ist der
Verkäufer nur zur Erteilung eines öffentlich beglaubigten Auszugs
verpflichtet.
§ 445
Die Vorschriften der §§ 433 bis 444 finden auf andere Verträge,
die auf Veräußerung oder Belastung eines Gegenstandes gegen
Entgelt gerichtet sind, entsprechende Anwendung.
§ 446
(1) Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des
zufälligen Unterganges und einer zufälligen Verschlechterung auf
den Käufer über. Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die
Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache.
(2) Wird der Käufer eines Grundstücks oder eines eingetragenen
Schiffs oder Schiffsbauwerks vor der Übergabe als Eigentümer in
das Grundbuch, das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister
eingetragen, so treten diese Wirkungen mit der Eintragung ein.
§ 447
(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die
verkaufte Sache nach einem anderen Orte als dem Erfüllungsorte, so
geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die
Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur
Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt
ausgeliefert hat.
(2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der
Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund
von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den
daraus entstehenden Schaden verantwortlich.
§ 448
(1) Die Kosten der Übergabe der verkauften Sache, insbesondere die
Kosten des Messens und Wägens, fallen dem Verkäufer, die Kosten
der Abnahme und der Versendung der Sache nach einem anderen Orte
als dem Erfüllungsorte fallen dem Käufer zur Last.
(2) Ist ein Recht verkauft, so fallen die Kosten der Begründung
oder Übertragung des Rechtes dem Verkäufer zur Last.
§ 449
(1) Der Käufer eines Grundstücks hat die Kosten der Auflassung und
der Eintragung, der Käufer eines Rechtes an einem Grundstücke hat
die Kosten der zur Begründung oder Übertragung des Rechtes nötigen
Eintragung in das Grundbuch, mit Einschluß der Kosten der zu der
Eintragung erforderlichen Erklärungen, zu tragen. Dem Käufer
fallen in beiden Fällen auch die Kosten der Beurkundung des Kaufes
zur Last.
(2) Der Käufer eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks
hat die Kosten der Eintragung des Eigentumsübergangs, der Käufer
eines Rechts an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk hat
die Kosten einer zur Begründung oder Übertragung nötigen
Eintragung in das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister mit
Einschluß der Kosten der zur Eintragung erforderlichen Erklärungen
zu tragen.
§ 450
(1) Ist vor der Übergabe der verkauften Sache die Gefahr auf den
Käufer übergegangen und macht der Verkäufer vor der Übergabe
Verwendungen auf die Sache, die nach dem Übergange der Gefahr
notwendig geworden sind, so kann er von dem Käufer Ersatz
verlangen, wie wenn der Käufer ihn mit der Verwaltung der Sache
beauftragt hätte.
(2) Die Verpflichtung des Käufers zum Ersatze sonstiger
Verwendungen bestimmt sich nach den Vorschriften über die
Geschäftsführung ohne Auftrag.
§ 451
Ist ein Recht an einer Sache verkauft, das zum Besitze der Sache
berechtigt, so finden die Vorschriften der §§ 446 bis 450
entsprechende Anwendung.
§ 452
Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufpreis von dem Zeitpunkt an zu
verzinsen, von welchem an die Nutzungen des gekauften Gegenstandes
ihm gebühren, sofern nicht der Kaufpreis gestundet ist.
§ 453
Ist als Kaufpreis der Marktpreis bestimmt, so gilt im Zweifel der
für den Erfüllungsort zur Erfüllungszeit maßgebende Marktpreis als
vereinbart.
§ 454
Hat der Verkäufer den Vertrag erfüllt und den Kaufpreis gestundet,
so steht ihm das im § 325 Abs. 2 und im § 326 bestimmte
Rücktrittsrecht nicht zu.
§ 455
(1) Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum
bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel
anzunehmen, daß die Übertragung des Eigentums unter der
aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises
erfolgt und daß der Verkäufer zum Rücktritt von dem Vertrag
berechtigt ist, wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug kommt.
(2) Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist nichtig, soweit
der Eigentumsübergang davon abhängig gemacht wird, daß der Käufer
Forderungen eines Dritten, insbesondere eines mit dem Verkäufer
verbundenen Unternehmens, erfüllt.
§ 456
Bei einem Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung dürfen der mit
der Vornahme oder Leitung des Verkaufs Beauftragte und die von ihm
zugezogenen Gehilfen, mit Einschluß des Protokollführers, den zum
Verkaufe gestellten Gegenstand weder für sich persönlich oder
durch einen anderen noch als Vertreter eines anderen kaufen.
§ 457
Die Vorschrift des § 456 gilt auch bei einem Verkauf außerhalb der
Zwangsvollstreckung, wenn der Auftrag zu dem Verkauf auf Grund
einer gesetzlichen Vorschrift erteilt worden ist, die den
Auftraggeber ermächtigt, den Gegenstand für Rechnung eines anderen
verkaufen zu lassen, insbesondere in den Fällen des Pfandverkaufs
und des in den §§ 383, 385 zugelassenen Verkaufs, sowie bei einem
Verkauf aus einer Insolvenzmasse.
§ 458
(1) Die Wirksamkeit eines den Vorschriften der §§ 456, 457 zuwider
erfolgten Kaufes und der Übertragung des gekauften Gegenstandes
hängt von der Zustimmung der bei dem Verkauf als Schuldner,
Eigentümer oder Gläubiger Beteiligten ab. Fordert der Käufer einen
Beteiligten zur Erklärung über die Genehmigung auf, so finden die
Vorschriften des § 177 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wird infolge der Verweigerung der Genehmigung ein neuer
Verkauf vorgenommen, so hat der frühere Käufer für die Kosten des
neuen Verkaufs sowie für einen Mindererlös aufzukommen.
II. Gewährleistung wegen Mängel der Sache (§§ 459 - 493)
§ 459
(1) Der Verkäufer einer Sache haftet dem Käufer dafür, daß sie zu
der Zeit, zu welcher die Gefahr auf den Käufer übergeht, nicht mit
Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem
gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch
aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder
der Tauglichkeit kommt nicht in Betracht.
(2) Der Verkäufer haftet auch dafür, daß die Sache zur Zeit des
Überganges der Gefahr die zugesicherten Eigenschaften hat.
§ 460
Der Verkäufer hat einen Mangel der verkauften Sache nicht zu
vertreten, wenn der Käufer den Mangel bei dem Abschlusse des
Kaufes kennt. Ist dem Käufer ein Mangel der im § 459 Abs. 1
bezeichneten Art infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt
geblieben, so haftet der Verkäufer, sofern er nicht die
Abwesenheit des Fehlers zugesichert hat, nur, wenn er den Fehler
arglistig verschwiegen hat.
§ 461
Der Verkäufer hat einen Mangel der verkauften Sache nicht zu
vertreten, wenn die Sache auf Grund eines Pfandrechts in
öffentlicher Versteigerung unter der Bezeichnung als Pfand
verkauft wird.
§ 462
Wegen eines Mangels, den der Verkäufer nach den Vorschriften der
§§ 459, 460 zu vertreten hat, kann der Käufer Rückgängigmachung
des Kaufes (Wandelung) oder Herabsetzung des Kaufpreises
(Minderung) verlangen.
§ 463
Fehlt der verkauften Sache zur Zeit des Kaufes eine zugesicherte
Eigenschaft, so kann der Käufer statt der Wandelung oder der
Minderung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Das
gleiche gilt, wenn der Verkäufer einen Fehler arglistig
verschwiegen hat.
§ 464
Nimmt der Käufer eine mangelhafte Sache an, obschon er den Mangel
kennt, so stehen ihm die in den §§ 462, 463 bestimmten Ansprüche
nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der
Annahme vorbehält.
§ 465
Die Wandelung oder die Minderung ist vollzogen, wenn sich
der Verkäufer auf Verlangen des Käufers mit ihr einverstanden
erklärt.
§ 466
Behauptet der Käufer dem Verkäufer gegenüber einen Mangel der
Sache, so kann der Verkäufer ihn unter dem Erbieten zur Wandelung
und unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung
darüber auffordern, ob er Wandelung verlange. Die Wandelung kann
in diesem Falle nur bis zum Ablaufe der Frist verlangt werden.
§ 467
Auf die Wandelung finden die für das vertragsmäßige
Rücktrittsrecht geltenden Vorschriften der §§ 346 bis 348, 350 bis
354, 356 entsprechende Anwendung; im Falle des § 352 ist jedoch
die Wandelung nicht ausgeschlossen, wenn der Mangel sich erst bei
der Umgestaltung der Sache gezeigt hat. Der Verkäufer hat dem
Käufer auch die Vertragskosten zu ersetzen.
§ 468
Sichert der Verkäufer eines Grundstücks dem Käufer eine bestimmte
Größe des Grundstücks zu, so haftet er für die Größe wie für eine
zugesicherte Eigenschaft. Der Käufer kann jedoch wegen Mangels der
zugesicherten Größe Wandelung nur verlangen, wenn der Mangel so
erheblich ist, daß die Erfüllung des Vertrags für den Käufer kein
Interesse hat.
§ 469
Sind von mehreren verkauften Sachen nur einzelne mangelhaft, so
kann nur in Ansehung dieser Wandelung verlangt werden, auch wenn
ein Gesamtpreis für alle Sachen festgesetzt ist. Sind jedoch die
Sachen als zusammengehörend verkauft, so kann jeder Teil
verlangen, daß die Wandelung auf alle Sachen erstreckt wird, wenn
die mangelhaften Sachen nicht ohne Nachteil für ihn von den
übrigen getrennt werden können.
§ 470
Die Wandelung wegen eines Mangels der Hauptsache erstreckt sich
auch auf die Nebensache. Ist die Nebensache mangelhaft, so kann
nur in Ansehung dieser Wandelung verlangt werden.
§ 471
Findet im Falle des Verkaufs mehrerer Sachen für einen Gesamtpreis
die Wandelung nur in Ansehung einzelner Sachen statt, so ist der
Gesamtpreis in dem Verhältnisse herabzusetzen, in welchem zur Zeit
des Verkaufs der Gesamtwert der Sachen in mangelfreiem Zustande zu
dem Werte der von der Wandelung nicht betroffenen Sachen gestanden
haben würde.
§ 472
(1) Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnisse
herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Sache
in mangelfreiem Zustande zu dem wirklichen Werte gestanden haben
würde.
(2) Findet im Falle des Verkaufs mehrerer Sachen für einen
Gesamtpreis die Minderung nur wegen einzelner Sachen statt, so ist
bei der Herabsetzung des Preises der Gesamtwert aller Sachen
zugrunde zu legen.
§ 473
Sind neben dem in Geld festgesetzten Kaufpreise Leistungen
bedungen, die nicht vertretbare Sachen zum Gegenstande haben, so
sind diese Leistungen in den Fällen der §§ 471, 472 nach dem Werte
zur Zeit des Verkaufs in Geld zu veranschlagen. Die Herabsetzung
der Gegenleistung des Käufers erfolgt an dem in Geld festgesetzten
Preise; ist dieser geringer als der abzusetzende Betrag, so hat
der Verkäufer den überschießenden Betrag dem Käufer zu vergüten.
§ 474
(1) Sind auf der einen oder der anderen Seite mehrere beteiligt,
so kann von jedem und gegen jeden Minderung verlangt werden.
(2) Mit der Vollziehung der von einem der Käufer verlangten
Minderung ist die Wandelung ausgeschlossen.
§ 475
Durch die wegen eines Mangels erfolgte Minderung wird das Recht
des Käufers, wegen eines anderen Mangels Wandelung oder von neuem
Minderung zu verlangen, nicht ausgeschlossen.
§ 476
Eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung des Verkäufers
zur Gewährleistung wegen Mängel der Sache erlassen oder beschränkt
wird, ist nichtig, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig
verschweigt.
§ 476a
Ist an Stelle des Rechts des Käufers auf Wandelung oder Minderung
ein Recht auf Nachbesserung vereinbart, so hat der zur
Nachbesserung verpflichtete Verkäufer auch die zum Zwecke der
Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-
, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen. Dies gilt nicht,
soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die gekaufte Sache nach
der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die
gewerbliche Niederlassung des Empfängers verbracht worden ist, es
sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen
Gebrauch der Sache.
§ 477
(1) Der Anspruch auf Wandelung oder auf Minderung sowie der
Anspruch auf Schadensersatz wegen Mangels einer zugesicherten
Eigenschaft verjährt, sofern nicht der Verkäufer den Mangel
arglistig verschwiegen hat, bei beweglichen Sachen in sechs
Monaten von der Ablieferung, bei Grundstücken in einem Jahre von
der Übergabe an. Die Verjährungsfrist kann durch Vertrag
verlängert werden.
(2) Beantragt der Käufer das selbständige Beweisverfahren nach der
Zivilprozeßordnung, so wird die Verjährung unterbrochen. Die
Unterbrechung dauert bis zur Beendigung des Verfahrens fort. Die
Vorschriften des § 211 Abs. 2 und des § 212 finden entsprechende
Anwendung.
(3) Die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung eines der im
Absatz 1 bezeichneten Ansprüche bewirkt auch die Hemmung oder
Unterbrechung der Verjährung der anderen Ansprüche.
§ 478
(1) Hat der Käufer den Mangel dem Verkäufer angezeigt oder die
Anzeige an ihn abgesendet, bevor der Anspruch auf Wandelung oder
auf Minderung verjährt war, so kann er auch nach der Vollendung
der Verjährung die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern,
als er auf Grund der Wandelung oder der Minderung dazu berechtigt
sein würde. Das gleiche gilt, wenn der Käufer vor der Vollendung
der Verjährung das selbständige Beweisverfahren nach der
Zivilprozeßordnung beantragt oder in einem zwischen ihm und einem
späteren Erwerber der Sache wegen des Mangels anhängigen
Rechtsstreite dem Verkäufer den Streit verkündet hat.
(2) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so bedarf
es der Anzeige oder einer ihr nach Absatz 1 gleichstehenden
Handlung nicht.
§ 479
Der Anspruch auf Schadensersatz kann nach der Vollendung der
Verjährung nur aufgerechnet werden, wenn der Käufer vorher eine
der im § 478 bezeichneten Handlungen vorgenommen hat. Diese
Beschränkung tritt nicht ein, wenn der Verkäufer den Mangel
arglistig verschwiegen hat.
§ 480
(1) Der Käufer einer nur der Gattung nach bestimmten Sache kann
statt der Wandelung oder der Minderung verlangen, daß ihm an
Stelle der mangelhaften Sache eine mangelfreie geliefert wird. Auf
diesen Anspruch finden die für die Wandelung geltenden
Vorschriften der §§ 464 bis 466, des § 467 Satz 1 und der §§ 469,
470, 474 bis 479 entsprechende Anwendung.
(2) Fehlt der Sache zu der Zeit, zu welcher die Gefahr auf den
Käufer übergeht, eine zugesicherte Eigenschaft oder hat der
Verkäufer einen Fehler arglistig verschwiegen, so kann der Käufer
statt der Wandelung, der Minderung oder der Lieferung einer
mangelfreien Sache Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
§ 481
Für den Verkauf von Pferden, Eseln, Mauleseln und Maultieren, von
Rindvieh, Schafen und Schweinen gelten die Vorschriften der §§ 459
bis 467, 469 bis 480 nur insoweit, als sich nicht aus den §§ 482
bis 492 ein anderes ergibt.
§ 482
(1) Der Verkäufer hat nur bestimmte Fehler (Hauptmängel) und diese
nur dann zu vertreten, wenn sie sich innerhalb bestimmter Fristen
(Gewährfristen) zeigen.
(2) Die Hauptmängel und die Gewährfristen werden durch eine mit
Zustimmung des Bundesrats zu erlassende Kaiserliche Verordnung
bestimmt. Die Bestimmung kann auf demselben Wege ergänzt und
abgeändert werden.
§ 483
Die Gewährfrist beginnt mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die
Gefahr auf den Käufer übergeht.
§ 484
Zeigt sich ein Hauptmangel innerhalb der Gewährfrist, so wird
vermutet, daß der Mangel schon zu der Zeit vorhanden gewesen sei,
zu welcher die Gefahr auf den Käufer übergegangen ist.
§ 485
Der Käufer verliert die ihm wegen des Mangels zustehenden Rechte,
wenn er nicht spätestens zwei Tage nach dem Ablaufe der
Gewährfrist oder, falls das Tier vor dem Ablaufe der Frist getötet
worden oder sonst verendet ist, nach dem Tode des Tieres den
Mangel dem Verkäufer anzeigt oder die Anzeige an ihn absendet oder
wegen des Mangels Klage gegen den Verkäufer erhebt oder diesem den
Streit verkündet oder das selbständige Beweisverfahren nach der
Zivilprozeßordnung beantragt. Der Rechtsverlust tritt nicht ein,
wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.
§ 486
Die Gewährfrist kann durch Vertrag verlängert oder abgekürzt
werden. Die vereinbarte Frist tritt an die Stelle der gesetzlichen
Frist.
§ 487
(1) Der Käufer kann nur Wandelung, nicht Minderung verlangen.
(2) Die Wandelung kann auch in den Fällen der §§ 351 bis 353,
insbesondere wenn das Tier geschlachtet ist, verlangt werden;
anstelle der Rückgewähr hat der Käufer den Wert des Tieres zu
vergüten. Das gleiche gilt in anderen Fällen, in denen der Käufer
infolge eines Umstandes, den er zu vertreten hat, insbesondere
einer Verfügung über das Tier, außerstande ist, das Tier
zurückzugewähren.
(3) Ist vor der Vollziehung der Wandelung eine unwesentliche
Verschlechterung des Tieres infolge eines von dem Käufer zu
vertretenden Umstandes eingetreten, so hat der Käufer die
Wertminderung zu vergüten.
(4) Nutzungen hat der Käufer nur insoweit zu ersetzen, als er sie
gezogen hat.
§ 488
Der Verkäufer hat im Falle der Wandelung dem Käufer auch die
Kosten der Fütterung und Pflege, die Kosten der tierärztlichen
Untersuchung und Behandlung sowie die Kosten der notwendig
gewordenen Tötung und Wegschaffung des Tieres zu ersetzen.
§ 489
Ist über den Anspruch auf Wandelung ein Rechtsstreit anhängig, so
ist auf Antrag der einen oder der anderen Partei die öffentliche
Versteigerung des Tieres und die Hinterlegung des Erlöses durch
einstweilige Verfügung anzuordnen, sobald die Besichtigung des
Tieres nicht mehr erforderlich ist.
§ 490
(1) Der Anspruch auf Wandelung sowie der Anspruch auf
Schadensersatz wegen eines Hauptmangels, dessen Nichtvorhandensein
der Verkäufer zugesichert hat, verjährt in sechs Wochen von dem
Ende der Gewährfrist an. Im übrigen bleiben die Vorschriften des §
477 unberührt.
(2) An die Stelle der in den §§ 210, 212, 215 bestimmten Fristen
tritt eine Frist von sechs Wochen.
(3) Der Käufer kann auch nach der Verjährung des Anspruchs auf
Wandelung die Zahlung des Kaufpreises verweigern. Die Aufrechnung
des Anspruchs auf Schadensersatz unterliegt nicht der im § 479
bestimmten Beschränkung.
§ 491
Der Käufer eines nur der Gattung nach bestimmten Tieres kann statt
der Wandelung verlangen, daß ihm anstelle des mangelhaften Tieres
ein mangelfreies geliefert wird. Auf diesen Anspruch finden die
Vorschriften der §§ 488 bis 490 entsprechende Anwendung.
§ 492
Übernimmt der Verkäufer die Gewährleistung wegen eines nicht zu
den Hauptmängeln gehörenden Fehlers oder sichert er eine
Eigenschaft des Tieres zu, so finden die Vorschriften der §§ 487
bis 491 und, wenn eine Gewährfrist vereinbart wird, auch die
Vorschriften der §§ 483 bis 485 entsprechende Anwendung. Die im §
490 bestimmte Verjährung beginnt, wenn eine Gewährfrist nicht
vereinbart wird, mit der Ablieferung des Tieres.
§ 493
Die Vorschriften über die Verpflichtung des Verkäufers zur
Gewährleistung wegen Mängel der Sache finden auf andere Verträge,
die auf Veräußerung oder Belastung einer Sache gegen Entgelt
gerichtet sind, entsprechende Anwendung.
III. Besondere Arten des Kaufs (§§ 494 - 514)
1. Kauf nach Probe. Kauf auf Probe (§§ 494 - 496)
§ 494
Bei einem Kaufe nach Probe oder nach Muster sind die Eigenschaften
der Probe oder des Musters als zugesichert anzusehen.
§ 495
(1) Bei einem Kaufe auf Probe oder auf Besicht steht die Billigung
des gekauften Gegenstandes im Belieben des Käufers. Der Kauf ist
im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung
geschlossen.
(2) Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Untersuchung
des Gegenstandes zu gestatten.
§ 496
Die Billigung eines auf Probe oder auf Besicht gekauften
Gegenstandes kann nur innerhalb der vereinbarten Frist und in
Ermangelung einer solchen nur bis zum Ablauf einer dem Käufer von
dem Verkäufer bestimmten angemessenen Frist erklärt werden. War
die Sache dem Käufer zum Zwecke der Probe oder der Besichtigung
übergeben, so gilt sein Schweigen als Billigung.
2. Wiederkauf (§§ 497 - 503)
§ 497
(1) Hat sich der Verkäufer in dem Kaufvertrage das Recht des
Wiederkaufs vorbehalten, so kommt der Wiederkauf mit der Erklärung
des Verkäufers gegenüber dem Käufer, daß er das Wiederkaufsrecht
ausübe, zustande. Die Erklärung bedarf nicht der für den
Kaufvertrag bestimmten Form.
(2) Der Preis, zu welchem verkauft worden ist, gilt im Zweifel
auch für den Wiederkauf.
§ 498
(1) Der Wiederverkäufer ist verpflichtet, dem Wiederkäufer den
gekauften Gegenstand nebst Zubehör herauszugeben.
(2) Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des Wiederkaufsrechts
eine Verschlechterung, den Untergang oder eine aus einem anderen
Grunde eingetretene Unmöglichkeit der Herausgabe des gekauften
Gegenstandes verschuldet oder den Gegenstand wesentlich verändert,
so ist er für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich. Ist
der Gegenstand ohne Verschulden des Wiederverkäufers
verschlechtert oder ist er nur unwesentlich verändert, so kann der
Wiederkäufer Minderung des Kaufpreises nicht verlangen.
§ 499
Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des Wiederkaufsrechts
über den gekauften Gegenstand verfügt, so ist er verpflichtet, die
dadurch begründeten Rechte Dritter zu beseitigen. Einer Verfügung
des Wiederverkäufers steht eine Verfügung gleich, die im Wege der
Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den
Insolvenzverwalter erfolgt.
§ 500
Der Wiederverkäufer kann für Verwendungen, die er auf den
gekauften Gegenstand vor dem Wiederkauf gemacht hat, insoweit
Ersatz verlangen, als der Wert des Gegenstandes durch die
Verwendungen erhöht ist. Eine Einrichtung, mit der er die
herauszugebende Sache versehen hat, kann er wegnehmen.
§ 501
Ist als Wiederkaufpreis der Schätzungswert vereinbart, den der
gekaufte Gegenstand zur Zeit des Wiederkaufs hat, so ist der
Wiederverkäufer für eine Verschlechterung, den Untergang oder die
aus einem anderen Grunde eingetretene Unmöglichkeit der Herausgabe
des Gegenstandes nicht verantwortlich, der Wiederkäufer zum
Ersatze von Verwendungen nicht verpflichtet.
§ 502
Steht das Wiederkaufsrecht mehreren gemeinschaftlich zu, so kann
es nur im ganzen ausgeübt werden. Ist es für einen der
Berechtigten erloschen oder übt einer von ihnen sein Recht nicht
aus, so sind die übrigen berechtigt, das Wiederkaufsrecht im
ganzen auszuüben.
§ 503
Das Wiederkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablaufe von
dreißig, bei anderen Gegenständen nur bis zum Ablaufe von drei
Jahren nach der Vereinbarung des Vorbehalts ausgeübt werden. Ist
für die Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle
der gesetzlichen Frist.
3. Vorkauf (§§ 504 - 514)
§ 504
Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkaufe berechtigt ist,
kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem
Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat.
§ 505
(1) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch Erklärung
gegenüber dem Verpflichteten. Die Erklärung bedarf nicht der für
den Kaufvertrag bestimmten Form.
(2) Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwischen
dem Berechtigten und dem Verpflichteten unter den Bestimmungen
zustande, welche der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hat.
§ 506
Eine Vereinbarung des Verpflichteten mit dem Dritten, durch welche
der Kauf von der Nichtausübung des Vorkaufsrechts abhängig gemacht
oder dem Verpflichteten für den Fall der Ausübung des
Vorkaufsrechts der Rücktritt vorbehalten wird, ist dem
Vorkaufsberechtigten gegenüber unwirksam.
§ 507
Hat sich der Dritte in dem Vertrage zu einer Nebenleistung
verpflichtet, die der Vorkaufsberechtigte zu bewirken außerstande
ist, so hat der Vorkaufsberechtigte statt der Nebenleistung ihren
Wert zu entrichten. Läßt sich die Nebenleistung nicht in Geld
schätzen, so ist die Ausübung des Vorkaufsrechts ausgeschlossen;
die Vereinbarung der Nebenleistung kommt jedoch nicht in Betracht,
wenn der Vertrag mit dem Dritten auch ohne sie geschlossen sein
würde.
§ 508
Hat der Dritte den Gegenstand, auf den sich das Vorkaufsrecht
bezieht, mit anderen Gegenständen zu einem Gesamtpreise gekauft,
so hat der Vorkaufsberechtigte einen verhältnismäßigen Teil des
Gesamtpreises zu entrichten. Der Verpflichtete kann verlangen, daß
der Vorkauf auf alle Sachen erstreckt wird, die nicht ohne
Nachteil für ihn getrennt werden können.
§ 509
(1) Ist dem Dritten in dem Vertrage der Kaufpreis gestundet
worden, so kann der Vorkaufsberechtigte die Stundung nur in
Anspruch nehmen, wenn er für den gestundeten Betrag Sicherheit
leistet.
(2) Ist ein Grundstück Gegenstand des Vorkaufs, so bedarf es der
Sicherheitsleistung insoweit nicht, als für den gestundeten
Kaufpreis die Bestellung einer Hypothek an dem Grundstücke
vereinbart oder in Anrechnung auf den Kaufpreis eine Schuld, für
die eine Hypothek an dem Grundstücke besteht, übernommen worden
ist. Entsprechendes gilt, wenn ein eingetragenes Schiff oder
Schiffsbauwerk Gegenstand des Vorkaufs ist.
§ 510
(1) Der Verpflichtete hat dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt des
mit dem Dritten geschlossenen Vertrags unverzüglich mitzuteilen.
Die Mitteilung des Verpflichteten wird durch die Mitteilung des
Dritten ersetzt.
(2) Das Vorkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablaufe
von zwei Monaten, bei anderen Gegenständen nur bis zum Ablauf
einer Woche nach dem Empfange der Mitteilung ausgeübt werden. Ist
für die Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle
der gesetzlichen Frist.
§ 511
Das Vorkaufsrecht erstreckt sich im Zweifel nicht auf einen
Verkauf, der mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht an einen
gesetzlichen Erben erfolgt.
§ 512
Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Verkauf im Wege der
Zwangsvollstreckung oder aus einer Insolvenzmasse erfolgt.
§ 513
Steht das Vorkaufsrecht mehreren gemeinschaftlich zu, so kann es
nur im ganzen ausgeübt werden. Ist es für einen der Berechtigten
erloschen oder übt einer von ihnen sein Recht nicht aus, so sind
die übrigen berechtigt, das Vorkaufsrecht im ganzen auszuüben.
§ 514
Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar und geht nicht auf die
Erben des Berechtigten über, sofern nicht ein anderes bestimmt
ist. Ist das Recht auf eine bestimmte Zeit beschränkt, so ist es
im Zweifel vererblich.