+++ www.gesetze.cisg-library.org - powered by cisg.info +++
 navigation: law-index (de) | law-index (ru) | back | cisg.info



                     Bürgerliches Gesetzbuch                      
       2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
     7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)
              1. Titel - Kauf. Tausch (§§ 433 - 515)
             I. Allgemeine Vorschriften (§§ 433 - 458)




§ 433
(1)   Durch  den  Kaufvertrag  wird  der  Verkäufer  einer   Sache
verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und  das  Eigentum
an  der  Sache  zu  verschaffen. Der Verkäufer eines  Rechtes  ist
verpflichtet,  dem Käufer das Recht zu verschaffen und,  wenn  das
Recht zum Besitz einer Sache berechtigt, die Sache zu übergeben.

(2)  Der  Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den  vereinbarten
Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

§ 434
Der   Verkäufer  ist  verpflichtet,  dem  Käufer  den   verkauften
Gegenstand frei von Rechten zu verschaffen, die von Dritten  gegen
den Käufer geltend gemacht werden können.

§ 435
(1)  Der  Verkäufer eines Grundstücks oder eines Rechtes an  einem
Grundstück ist verpflichtet, im Grundbuch eingetragene Rechte, die
nicht bestehen, auf seine Kosten zur Löschung zu bringen, wenn sie
im  Falle  ihres  Bestehens das dem Käufer zu verschaffende  Recht
beeinträchtigen würden.

(2) Das gleiche gilt beim Verkauf eines eingetragenen Schiffs oder
Schiffsbauwerks   oder   einer   Schiffshypothek   für   die    im
Schiffsregister eingetragenen Rechte.

§ 436
Der  Verkäufer eines Grundstücks haftet nicht für die Freiheit des
Grundstücks  von öffentlichen Abgaben und von anderen öffentlichen
Lasten, die zur Eintragung in das Grundbuch nicht geeignet sind.

§ 437
(1)  Der  Verkäufer  einer Forderung oder eines sonstigen  Rechtes
haftet für den rechtlichen Bestand der Forderung oder des Rechtes.

(2)  Der  Verkäufer eines Wertpapiers haftet auch  dafür,  daß  es
nicht zum Zwecke der Kraftloserklärung aufgeboten ist.

§ 438
Übernimmt  der  Verkäufer  einer Forderung  die  Haftung  für  die
Zahlungsfähigkeit  des Schuldners, so ist die Haftung  im  Zweifel
nur auf die Zahlungsfähigkeit zur Zeit der Abtretung zu beziehen.

§ 439
(1)  Der  Verkäufer hat einen Mangel im Rechte nicht zu vertreten,
wenn der Käufer den Mangel bei dem Abschlusse des Kaufes kennt.

(2)  Eine  Hypothek,  eine  Grundschuld, eine  Rentenschuld,  eine
Schiffshypothek   oder  ein  Pfandrecht  hat  der   Verkäufer   zu
beseitigen, auch wenn der Käufer die Belastung kennt. Das  gleiche
gilt  von  einer  Vormerkung  zur  Sicherung  des  Anspruchs   auf
Bestellung eines dieser Rechte.

§ 440
(1)  Erfüllt  der Verkäufer die ihm nach den §§ 433 bis  437,  439
obliegenden  Verpflichtungen nicht, so bestimmen sich  die  Rechte
des Käufers nach den Vorschriften der §§ 320 bis 327.

(2)  Ist eine bewegliche Sache verkauft und dem Käufer zum  Zwecke
der  Eigentumsübertragung übergeben worden,  so  kann  der  Käufer
wegen  des  Rechtes  eines  Dritten, das  zum  Besitze  der  Sache
berechtigt,  Schadensersatz  wegen Nichterfüllung  nur  verlangen,
wenn  er  die  Sache dem Dritten mit Rücksicht  auf  dessen  Recht
herausgegeben hat oder sie dem Verkäufer zurückgewährt  oder  wenn
die Sache untergegangen ist.

(3)  Der Herausgabe der Sache an den Dritten steht es gleich, wenn
der Dritte den Käufer oder dieser den Dritten beerbt oder wenn der
Käufer  das  Recht des Dritten anderweit erwirbt oder den  Dritten
abfindet.

(4)  Steht  dem  Käufer  ein Anspruch auf Herausgabe  gegen  einen
anderen  zu,  so genügt anstelle der Rückgewähr die Abtretung  des
Anspruchs.

§ 441
Die Vorschriften des § 440 Abs. 2 bis 4 gelten auch dann, wenn ein
Recht an einer beweglichen Sache verkauft ist, das zum Besitze der
Sache berechtigt.

§ 442
Bestreitet  der Verkäufer den vom Käufer geltend gemachten  Mangel
im Rechte, so hat der Käufer den Mangel zu beweisen.

§ 443
Eine  Vereinbarung, durch welche die nach den §§ 433 bis 437,  439
bis  442  wegen  eines Mangels im Rechte dem Verkäufer  obliegende
Verpflichtung  zur Gewährleistung erlassen oder  beschränkt  wird,
ist nichtig, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschweigt.

§ 444
Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer über die den verkauften
Gegenstand betreffenden rechtlichen Verhältnisse, insbesondere  im
Falle des Verkaufs eines Grundstücks über die Grenzen, Gerechtsame
und  Lasten,  die  nötige Auskunft zu erteilen  und  ihm  die  zum
Beweise des Rechtes dienenden Urkunden, soweit sie sich in  seinem
Besitze  befinden, auszuliefern. Erstreckt sich der  Inhalt  einer
solchen  Urkunde  auch  auf  andere Angelegenheiten,  so  ist  der
Verkäufer nur zur Erteilung eines öffentlich beglaubigten  Auszugs
verpflichtet.

§ 445
Die  Vorschriften  der §§ 433 bis 444 finden auf andere  Verträge,
die  auf  Veräußerung  oder  Belastung  eines  Gegenstandes  gegen
Entgelt gerichtet sind, entsprechende Anwendung.

§ 446
(1)  Mit  der  Übergabe der verkauften Sache geht die  Gefahr  des
zufälligen  Unterganges und einer zufälligen Verschlechterung  auf
den  Käufer  über.  Von der Übergabe an gebühren  dem  Käufer  die
Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache.

(2)  Wird  der  Käufer eines Grundstücks oder eines  eingetragenen
Schiffs  oder  Schiffsbauwerks vor der Übergabe als Eigentümer  in
das  Grundbuch,  das  Schiffsregister oder das  Schiffsbauregister
eingetragen, so treten diese Wirkungen mit der Eintragung ein.

§ 447
(1)   Versendet  der  Verkäufer  auf  Verlangen  des  Käufers  die
verkaufte Sache nach einem anderen Orte als dem Erfüllungsorte, so
geht  die  Gefahr  auf den Käufer über, sobald der  Verkäufer  die
Sache   dem  Spediteur,  dem  Frachtführer  oder  der  sonst   zur
Ausführung   der   Versendung  bestimmten  Person   oder   Anstalt
ausgeliefert hat.

(2)  Hat  der  Käufer eine besondere Anweisung über  die  Art  der
Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden  Grund
von  der  Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem  Käufer  für  den
daraus entstehenden Schaden verantwortlich.

§ 448
(1) Die Kosten der Übergabe der verkauften Sache, insbesondere die
Kosten  des  Messens und Wägens, fallen dem Verkäufer, die  Kosten
der  Abnahme und der Versendung der Sache nach einem anderen  Orte
als dem Erfüllungsorte fallen dem Käufer zur Last.

(2)  Ist  ein Recht verkauft, so fallen die Kosten der  Begründung
oder Übertragung des Rechtes dem Verkäufer zur Last.

§ 449
(1) Der Käufer eines Grundstücks hat die Kosten der Auflassung und
der  Eintragung, der Käufer eines Rechtes an einem Grundstücke hat
die Kosten der zur Begründung oder Übertragung des Rechtes nötigen
Eintragung in das Grundbuch, mit Einschluß der Kosten der  zu  der
Eintragung  erforderlichen  Erklärungen,  zu  tragen.  Dem  Käufer
fallen in beiden Fällen auch die Kosten der Beurkundung des Kaufes
zur Last.

(2)  Der  Käufer  eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks
hat  die Kosten der Eintragung des Eigentumsübergangs, der  Käufer
eines Rechts an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk hat
die   Kosten   einer  zur  Begründung  oder  Übertragung   nötigen
Eintragung in das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister  mit
Einschluß der Kosten der zur Eintragung erforderlichen Erklärungen
zu tragen.

§ 450
(1)  Ist vor der Übergabe der verkauften Sache die Gefahr auf  den
Käufer  übergegangen  und  macht der Verkäufer  vor  der  Übergabe
Verwendungen  auf  die  Sache, die nach dem Übergange  der  Gefahr
notwendig  geworden  sind,  so  kann  er  von  dem  Käufer  Ersatz
verlangen,  wie wenn der Käufer ihn mit der Verwaltung  der  Sache
beauftragt hätte.

(2)   Die   Verpflichtung  des  Käufers  zum   Ersatze   sonstiger
Verwendungen  bestimmt  sich  nach  den  Vorschriften   über   die
Geschäftsführung ohne Auftrag.

§ 451
Ist  ein Recht an einer Sache verkauft, das zum Besitze der  Sache
berechtigt,  so  finden  die  Vorschriften  der  §§  446  bis  450
entsprechende Anwendung.

§ 452
Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufpreis von dem Zeitpunkt an zu
verzinsen, von welchem an die Nutzungen des gekauften Gegenstandes
ihm gebühren, sofern nicht der Kaufpreis gestundet ist.

§ 453
Ist  als Kaufpreis der Marktpreis bestimmt, so gilt im Zweifel der
für den Erfüllungsort zur Erfüllungszeit maßgebende Marktpreis als
vereinbart.

§ 454
Hat der Verkäufer den Vertrag erfüllt und den Kaufpreis gestundet,
so  steht  ihm  das  im  §  325 Abs. 2  und  im  §  326  bestimmte
Rücktrittsrecht nicht zu.

§ 455
(1)  Hat  sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das  Eigentum
bis  zur  Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist  im  Zweifel
anzunehmen,   daß   die  Übertragung  des  Eigentums   unter   der
aufschiebenden  Bedingung vollständiger  Zahlung  des  Kaufpreises
erfolgt  und  daß  der  Verkäufer zum Rücktritt  von  dem  Vertrag
berechtigt ist, wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug kommt.

(2) Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist nichtig, soweit
der  Eigentumsübergang davon abhängig gemacht wird, daß der Käufer
Forderungen  eines Dritten, insbesondere eines mit  dem  Verkäufer
verbundenen Unternehmens, erfüllt.

§ 456
Bei  einem Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung dürfen der  mit
der Vornahme oder Leitung des Verkaufs Beauftragte und die von ihm
zugezogenen Gehilfen, mit Einschluß des Protokollführers, den  zum
Verkaufe  gestellten  Gegenstand weder für  sich  persönlich  oder
durch einen anderen noch als Vertreter eines anderen kaufen.

§ 457
Die Vorschrift des § 456 gilt auch bei einem Verkauf außerhalb der
Zwangsvollstreckung,  wenn der Auftrag zu dem  Verkauf  auf  Grund
einer   gesetzlichen  Vorschrift  erteilt  worden  ist,  die   den
Auftraggeber ermächtigt, den Gegenstand für Rechnung eines anderen
verkaufen  zu lassen, insbesondere in den Fällen des Pfandverkaufs
und  des in den §§ 383, 385 zugelassenen Verkaufs, sowie bei einem
Verkauf aus einer Insolvenzmasse.

§ 458
(1) Die Wirksamkeit eines den Vorschriften der §§ 456, 457 zuwider
erfolgten  Kaufes  und der Übertragung des gekauften  Gegenstandes
hängt  von  der  Zustimmung  der bei dem  Verkauf  als  Schuldner,
Eigentümer oder Gläubiger Beteiligten ab. Fordert der Käufer einen
Beteiligten zur Erklärung über die Genehmigung auf, so finden  die
Vorschriften des § 177 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2)  Wird  infolge  der  Verweigerung der  Genehmigung  ein  neuer
Verkauf vorgenommen, so hat der frühere Käufer für die Kosten  des
neuen Verkaufs sowie für einen Mindererlös aufzukommen.

    II. Gewährleistung wegen Mängel der Sache (§§ 459 - 493)

§ 459
(1) Der Verkäufer einer Sache haftet dem Käufer dafür, daß sie  zu
der Zeit, zu welcher die Gefahr auf den Käufer übergeht, nicht mit
Fehlern  behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit  zu  dem
gewöhnlichen  oder dem nach dem Vertrage vorausgesetzten  Gebrauch
aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder
der Tauglichkeit kommt nicht in Betracht.

(2)  Der  Verkäufer haftet auch dafür, daß die Sache zur Zeit  des
Überganges der Gefahr die zugesicherten Eigenschaften hat.

§ 460
Der  Verkäufer  hat  einen Mangel der verkauften  Sache  nicht  zu
vertreten,  wenn  der  Käufer den Mangel bei  dem  Abschlusse  des
Kaufes  kennt.  Ist dem Käufer ein Mangel der  im  §  459  Abs.  1
bezeichneten   Art   infolge   grober   Fahrlässigkeit   unbekannt
geblieben,   so  haftet  der  Verkäufer,  sofern  er   nicht   die
Abwesenheit des Fehlers zugesichert hat, nur, wenn er  den  Fehler
arglistig verschwiegen hat.

§ 461
Der  Verkäufer  hat  einen Mangel der verkauften  Sache  nicht  zu
vertreten,   wenn  die  Sache  auf  Grund  eines  Pfandrechts   in
öffentlicher  Versteigerung  unter  der  Bezeichnung   als   Pfand
verkauft wird.

§ 462
Wegen  eines Mangels, den der Verkäufer nach den Vorschriften  der
§§  459,  460  zu vertreten hat, kann der Käufer Rückgängigmachung
des   Kaufes   (Wandelung)  oder  Herabsetzung   des   Kaufpreises
(Minderung) verlangen.

§ 463
Fehlt  der  verkauften Sache zur Zeit des Kaufes eine zugesicherte
Eigenschaft,  so  kann  der Käufer statt der  Wandelung  oder  der
Minderung  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  verlangen.   Das
gleiche   gilt,   wenn  der  Verkäufer  einen   Fehler   arglistig
verschwiegen hat.

§ 464
Nimmt  der Käufer eine mangelhafte Sache an, obschon er den Mangel
kennt,  so  stehen ihm die in den §§ 462, 463 bestimmten Ansprüche
nur  zu,  wenn  er  sich seine Rechte wegen des  Mangels  bei  der
Annahme vorbehält.

§  465  
Die  Wandelung  oder   die  Minderung  ist  vollzogen,  wenn  sich
der  Verkäufer  auf  Verlangen des Käufers mit  ihr  einverstanden
erklärt.

§ 466
Behauptet  der  Käufer dem Verkäufer gegenüber  einen  Mangel  der
Sache,  so kann der Verkäufer ihn unter dem Erbieten zur Wandelung
und  unter  Bestimmung  einer  angemessenen  Frist  zur  Erklärung
darüber  auffordern, ob er Wandelung verlange. Die Wandelung  kann
in diesem Falle nur bis zum Ablaufe der Frist verlangt werden.

§ 467
Auf    die   Wandelung   finden   die   für   das   vertragsmäßige
Rücktrittsrecht geltenden Vorschriften der §§ 346 bis 348, 350 bis
354,  356  entsprechende Anwendung; im Falle des § 352 ist  jedoch
die  Wandelung nicht ausgeschlossen, wenn der Mangel sich erst bei
der  Umgestaltung  der Sache gezeigt hat. Der  Verkäufer  hat  dem
Käufer auch die Vertragskosten zu ersetzen.

§ 468
Sichert  der Verkäufer eines Grundstücks dem Käufer eine bestimmte
Größe des Grundstücks zu, so haftet er für die Größe wie für  eine
zugesicherte Eigenschaft. Der Käufer kann jedoch wegen Mangels der
zugesicherten  Größe Wandelung nur verlangen, wenn der  Mangel  so
erheblich ist, daß die Erfüllung des Vertrags für den Käufer  kein
Interesse hat.

§ 469
Sind  von  mehreren verkauften Sachen nur einzelne mangelhaft,  so
kann  nur in Ansehung dieser Wandelung verlangt werden, auch  wenn
ein  Gesamtpreis für alle Sachen festgesetzt ist. Sind jedoch  die
Sachen   als   zusammengehörend  verkauft,  so  kann  jeder   Teil
verlangen, daß die Wandelung auf alle Sachen erstreckt wird,  wenn
die  mangelhaften  Sachen  nicht ohne Nachteil  für  ihn  von  den
übrigen getrennt werden können.

§ 470
Die  Wandelung  wegen eines Mangels der Hauptsache erstreckt  sich
auch  auf die Nebensache. Ist die Nebensache mangelhaft,  so  kann
nur in Ansehung dieser Wandelung verlangt werden.

§ 471
Findet im Falle des Verkaufs mehrerer Sachen für einen Gesamtpreis
die  Wandelung nur in Ansehung einzelner Sachen statt, so ist  der
Gesamtpreis in dem Verhältnisse herabzusetzen, in welchem zur Zeit
des Verkaufs der Gesamtwert der Sachen in mangelfreiem Zustande zu
dem Werte der von der Wandelung nicht betroffenen Sachen gestanden
haben würde.

§ 472
(1)  Bei  der  Minderung  ist der Kaufpreis  in  dem  Verhältnisse
herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Sache
in  mangelfreiem Zustande zu dem wirklichen Werte gestanden  haben
würde.

(2)  Findet  im  Falle  des  Verkaufs mehrerer  Sachen  für  einen
Gesamtpreis die Minderung nur wegen einzelner Sachen statt, so ist
bei  der  Herabsetzung  des Preises der  Gesamtwert  aller  Sachen
zugrunde zu legen.

§ 473
Sind   neben  dem  in  Geld  festgesetzten  Kaufpreise  Leistungen
bedungen,  die nicht vertretbare Sachen zum Gegenstande haben,  so
sind diese Leistungen in den Fällen der §§ 471, 472 nach dem Werte
zur  Zeit  des Verkaufs in Geld zu veranschlagen. Die Herabsetzung
der Gegenleistung des Käufers erfolgt an dem in Geld festgesetzten
Preise;  ist dieser geringer als der abzusetzende Betrag,  so  hat
der Verkäufer den überschießenden Betrag dem Käufer zu vergüten.

§ 474
(1)  Sind  auf der einen oder der anderen Seite mehrere beteiligt,
so kann von jedem und gegen jeden Minderung verlangt werden.

(2)  Mit  der  Vollziehung  der von einem  der  Käufer  verlangten
Minderung ist die Wandelung ausgeschlossen.

§ 475
Durch  die  wegen eines Mangels erfolgte Minderung wird das  Recht
des  Käufers, wegen eines anderen Mangels Wandelung oder von neuem
Minderung zu verlangen, nicht ausgeschlossen.

§ 476
Eine  Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung des  Verkäufers
zur Gewährleistung wegen Mängel der Sache erlassen oder beschränkt
wird,  ist  nichtig,  wenn  der  Verkäufer  den  Mangel  arglistig
verschweigt.

§ 476a
Ist  an Stelle des Rechts des Käufers auf Wandelung oder Minderung
ein   Recht   auf  Nachbesserung  vereinbart,  so  hat   der   zur
Nachbesserung  verpflichtete Verkäufer auch  die  zum  Zwecke  der
Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-
,  Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen. Dies gilt nicht,
soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die gekaufte Sache nach
der  Lieferung  an  einen anderen Ort als den  Wohnsitz  oder  die
gewerbliche Niederlassung des Empfängers verbracht worden ist,  es
sei   denn,   das  Verbringen  entspricht  dem  bestimmungsgemäßen
Gebrauch der Sache.

§ 477
(1)  Der  Anspruch  auf  Wandelung oder auf  Minderung  sowie  der
Anspruch  auf  Schadensersatz  wegen Mangels  einer  zugesicherten
Eigenschaft  verjährt,  sofern  nicht  der  Verkäufer  den  Mangel
arglistig  verschwiegen  hat,  bei  beweglichen  Sachen  in  sechs
Monaten  von der Ablieferung, bei Grundstücken in einem Jahre  von
der   Übergabe   an.  Die  Verjährungsfrist  kann  durch   Vertrag
verlängert werden.

(2) Beantragt der Käufer das selbständige Beweisverfahren nach der
Zivilprozeßordnung,  so  wird  die  Verjährung  unterbrochen.  Die
Unterbrechung dauert bis zur Beendigung des Verfahrens  fort.  Die
Vorschriften  des § 211 Abs. 2 und des § 212 finden  entsprechende
Anwendung.

(3)  Die  Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung eines  der  im
Absatz  1  bezeichneten Ansprüche bewirkt auch  die  Hemmung  oder
Unterbrechung der Verjährung der anderen Ansprüche.

§ 478
(1)  Hat  der Käufer den Mangel dem Verkäufer angezeigt  oder  die
Anzeige  an ihn abgesendet, bevor der Anspruch auf Wandelung  oder
auf  Minderung  verjährt war, so kann er auch nach der  Vollendung
der  Verjährung  die Zahlung des Kaufpreises insoweit  verweigern,
als  er auf Grund der Wandelung oder der Minderung dazu berechtigt
sein  würde. Das gleiche gilt, wenn der Käufer vor der  Vollendung
der   Verjährung   das  selbständige  Beweisverfahren   nach   der
Zivilprozeßordnung beantragt oder in einem zwischen ihm und  einem
späteren   Erwerber   der  Sache  wegen  des  Mangels   anhängigen
Rechtsstreite dem Verkäufer den Streit verkündet hat.

(2) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so bedarf
es  der  Anzeige  oder  einer ihr nach  Absatz  1  gleichstehenden
Handlung nicht.

§ 479
Der  Anspruch  auf  Schadensersatz kann nach  der  Vollendung  der
Verjährung  nur aufgerechnet werden, wenn der Käufer  vorher  eine
der  im  §  478  bezeichneten Handlungen  vorgenommen  hat.  Diese
Beschränkung  tritt  nicht  ein, wenn  der  Verkäufer  den  Mangel
arglistig verschwiegen hat.

§ 480
(1)  Der  Käufer einer nur der Gattung nach bestimmten Sache  kann
statt  der  Wandelung  oder der Minderung verlangen,  daß  ihm  an
Stelle der mangelhaften Sache eine mangelfreie geliefert wird. Auf
diesen   Anspruch   finden   die  für  die   Wandelung   geltenden
Vorschriften der §§ 464 bis 466, des § 467 Satz 1 und der §§  469,
470, 474 bis 479 entsprechende Anwendung.

(2)  Fehlt  der Sache zu der Zeit, zu welcher die Gefahr  auf  den
Käufer  übergeht,  eine  zugesicherte  Eigenschaft  oder  hat  der
Verkäufer einen Fehler arglistig verschwiegen, so kann der  Käufer
statt  der  Wandelung,  der  Minderung oder  der  Lieferung  einer
mangelfreien Sache Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

§ 481
Für  den Verkauf von Pferden, Eseln, Mauleseln und Maultieren, von
Rindvieh, Schafen und Schweinen gelten die Vorschriften der §§ 459
bis  467, 469 bis 480 nur insoweit, als sich nicht aus den §§  482
bis 492 ein anderes ergibt.

§ 482
(1) Der Verkäufer hat nur bestimmte Fehler (Hauptmängel) und diese
nur  dann zu vertreten, wenn sie sich innerhalb bestimmter Fristen
(Gewährfristen) zeigen.

(2)  Die  Hauptmängel und die Gewährfristen werden durch eine  mit
Zustimmung  des  Bundesrats zu erlassende  Kaiserliche  Verordnung
bestimmt.  Die  Bestimmung  kann auf demselben  Wege  ergänzt  und
abgeändert werden.

§ 483
Die  Gewährfrist beginnt mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die
Gefahr auf den Käufer übergeht.

§ 484
Zeigt  sich  ein  Hauptmangel innerhalb der Gewährfrist,  so  wird
vermutet, daß der Mangel schon zu der Zeit vorhanden gewesen  sei,
zu welcher die Gefahr auf den Käufer übergegangen ist.

§ 485
Der  Käufer verliert die ihm wegen des Mangels zustehenden Rechte,
wenn   er  nicht  spätestens  zwei  Tage  nach  dem  Ablaufe   der
Gewährfrist oder, falls das Tier vor dem Ablaufe der Frist getötet
worden  oder  sonst  verendet ist, nach dem Tode  des  Tieres  den
Mangel dem Verkäufer anzeigt oder die Anzeige an ihn absendet oder
wegen des Mangels Klage gegen den Verkäufer erhebt oder diesem den
Streit  verkündet oder das selbständige Beweisverfahren  nach  der
Zivilprozeßordnung beantragt. Der Rechtsverlust tritt  nicht  ein,
wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.

§ 486
Die  Gewährfrist  kann  durch Vertrag  verlängert  oder  abgekürzt
werden. Die vereinbarte Frist tritt an die Stelle der gesetzlichen
Frist.

§ 487
(1) Der Käufer kann nur Wandelung, nicht Minderung verlangen.

(2)  Die  Wandelung kann auch in den Fällen der §§  351  bis  353,
insbesondere  wenn  das  Tier geschlachtet ist,  verlangt  werden;
anstelle  der  Rückgewähr hat der Käufer den Wert  des  Tieres  zu
vergüten. Das gleiche gilt in anderen Fällen, in denen der  Käufer
infolge  eines  Umstandes, den er zu vertreten  hat,  insbesondere
einer   Verfügung  über  das  Tier,  außerstande  ist,  das   Tier
zurückzugewähren.

(3)  Ist  vor  der  Vollziehung der Wandelung  eine  unwesentliche
Verschlechterung  des  Tieres infolge  eines  von  dem  Käufer  zu
vertretenden  Umstandes  eingetreten,  so  hat  der   Käufer   die
Wertminderung zu vergüten.

(4)  Nutzungen hat der Käufer nur insoweit zu ersetzen, als er sie
gezogen hat.

§ 488
Der  Verkäufer  hat  im Falle der Wandelung dem  Käufer  auch  die
Kosten  der  Fütterung und Pflege, die Kosten  der  tierärztlichen
Untersuchung  und  Behandlung  sowie  die  Kosten  der   notwendig
gewordenen Tötung und Wegschaffung des Tieres zu ersetzen.

§ 489
Ist über den Anspruch auf Wandelung ein Rechtsstreit anhängig,  so
ist  auf  Antrag der einen oder der anderen Partei die öffentliche
Versteigerung  des Tieres und die Hinterlegung des  Erlöses  durch
einstweilige  Verfügung anzuordnen, sobald  die  Besichtigung  des
Tieres nicht mehr erforderlich ist.

§ 490
(1)   Der   Anspruch   auf  Wandelung  sowie  der   Anspruch   auf
Schadensersatz wegen eines Hauptmangels, dessen Nichtvorhandensein
der  Verkäufer zugesichert hat, verjährt in sechs Wochen  von  dem
Ende der Gewährfrist an. Im übrigen bleiben die Vorschriften des §
477 unberührt.

(2)  An  die Stelle der in den §§ 210, 212, 215 bestimmten Fristen
tritt eine Frist von sechs Wochen.

(3)  Der  Käufer kann auch nach der Verjährung des  Anspruchs  auf
Wandelung  die Zahlung des Kaufpreises verweigern. Die Aufrechnung
des  Anspruchs auf Schadensersatz unterliegt nicht der  im  §  479
bestimmten Beschränkung.

§ 491
Der Käufer eines nur der Gattung nach bestimmten Tieres kann statt
der  Wandelung verlangen, daß ihm anstelle des mangelhaften Tieres
ein  mangelfreies geliefert wird. Auf diesen Anspruch  finden  die
Vorschriften der §§ 488 bis 490 entsprechende Anwendung.

§ 492
Übernimmt  der Verkäufer die Gewährleistung wegen eines  nicht  zu
den   Hauptmängeln  gehörenden  Fehlers  oder  sichert   er   eine
Eigenschaft des Tieres zu, so finden die Vorschriften der  §§  487
bis  491  und,  wenn eine Gewährfrist vereinbart  wird,  auch  die
Vorschriften der §§ 483 bis 485 entsprechende Anwendung. Die im  §
490  bestimmte  Verjährung beginnt, wenn  eine  Gewährfrist  nicht
vereinbart wird, mit der Ablieferung des Tieres.

§ 493
Die   Vorschriften  über  die  Verpflichtung  des  Verkäufers  zur
Gewährleistung wegen Mängel der Sache finden auf andere  Verträge,
die  auf  Veräußerung  oder Belastung einer  Sache  gegen  Entgelt
gerichtet sind, entsprechende Anwendung.

         III. Besondere Arten des Kaufs (§§ 494 - 514)
       1. Kauf nach Probe. Kauf auf Probe (§§ 494 - 496)

§ 494
Bei einem Kaufe nach Probe oder nach Muster sind die Eigenschaften
der Probe oder des Musters als zugesichert anzusehen.

§ 495
(1) Bei einem Kaufe auf Probe oder auf Besicht steht die Billigung
des  gekauften Gegenstandes im Belieben des Käufers. Der Kauf  ist
im  Zweifel  unter  der  aufschiebenden  Bedingung  der  Billigung
geschlossen.

(2)  Der  Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die  Untersuchung
des Gegenstandes zu gestatten.

§ 496
Die   Billigung  eines  auf  Probe  oder  auf  Besicht   gekauften
Gegenstandes  kann  nur innerhalb der vereinbarten  Frist  und  in
Ermangelung einer solchen nur bis zum Ablauf einer dem Käufer  von
dem  Verkäufer bestimmten angemessenen Frist erklärt  werden.  War
die  Sache  dem Käufer zum Zwecke der Probe oder der  Besichtigung
übergeben, so gilt sein Schweigen als Billigung.

                 2. Wiederkauf (§§ 497 - 503)

§ 497
(1)  Hat  sich  der Verkäufer in dem Kaufvertrage  das  Recht  des
Wiederkaufs vorbehalten, so kommt der Wiederkauf mit der Erklärung
des  Verkäufers  gegenüber dem Käufer, daß er das Wiederkaufsrecht
ausübe,   zustande.  Die  Erklärung  bedarf  nicht  der  für   den
Kaufvertrag bestimmten Form.

(2)  Der  Preis, zu welchem verkauft worden ist, gilt  im  Zweifel
auch für den Wiederkauf.

§ 498
(1)  Der  Wiederverkäufer ist verpflichtet, dem  Wiederkäufer  den
gekauften Gegenstand nebst Zubehör herauszugeben.

(2) Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des Wiederkaufsrechts
eine  Verschlechterung, den Untergang oder eine aus einem  anderen
Grunde  eingetretene  Unmöglichkeit der Herausgabe  des  gekauften
Gegenstandes verschuldet oder den Gegenstand wesentlich verändert,
so  ist er für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich. Ist
der    Gegenstand    ohne    Verschulden   des    Wiederverkäufers
verschlechtert oder ist er nur unwesentlich verändert, so kann der
Wiederkäufer Minderung des Kaufpreises nicht verlangen.

§ 499
Hat  der  Wiederverkäufer vor der Ausübung  des  Wiederkaufsrechts
über den gekauften Gegenstand verfügt, so ist er verpflichtet, die
dadurch  begründeten Rechte Dritter zu beseitigen. Einer Verfügung
des  Wiederverkäufers steht eine Verfügung gleich, die im Wege der
Zwangsvollstreckung  oder  der Arrestvollziehung  oder  durch  den
Insolvenzverwalter erfolgt.

§ 500
Der   Wiederverkäufer  kann  für  Verwendungen,  die  er  auf  den
gekauften  Gegenstand  vor dem Wiederkauf  gemacht  hat,  insoweit
Ersatz  verlangen,  als  der  Wert  des  Gegenstandes  durch   die
Verwendungen  erhöht  ist.  Eine  Einrichtung,  mit  der  er   die
herauszugebende Sache versehen hat, kann er wegnehmen.

§ 501
Ist  als  Wiederkaufpreis der Schätzungswert vereinbart,  den  der
gekaufte  Gegenstand  zur Zeit des Wiederkaufs  hat,  so  ist  der
Wiederverkäufer für eine Verschlechterung, den Untergang oder  die
aus einem anderen Grunde eingetretene Unmöglichkeit der Herausgabe
des   Gegenstandes  nicht  verantwortlich,  der  Wiederkäufer  zum
Ersatze von Verwendungen nicht verpflichtet.

§ 502
Steht  das Wiederkaufsrecht mehreren gemeinschaftlich zu, so  kann
es   nur  im  ganzen  ausgeübt  werden.  Ist  es  für  einen   der
Berechtigten erloschen oder übt einer von ihnen sein  Recht  nicht
aus,  so  sind  die  übrigen berechtigt, das  Wiederkaufsrecht  im
ganzen auszuüben.

§ 503
Das Wiederkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablaufe von
dreißig,  bei  anderen Gegenständen nur bis zum Ablaufe  von  drei
Jahren  nach der Vereinbarung des Vorbehalts ausgeübt werden.  Ist
für die Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle
der gesetzlichen Frist.

                  3. Vorkauf (§§ 504 - 514)

§ 504
Wer  in  Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkaufe berechtigt  ist,
kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem
Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat.

§ 505
(1)  Die  Ausübung  des  Vorkaufsrechts  erfolgt  durch  Erklärung
gegenüber dem Verpflichteten. Die Erklärung bedarf nicht  der  für
den Kaufvertrag bestimmten Form.

(2)  Mit  der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf  zwischen
dem  Berechtigten  und dem Verpflichteten unter  den  Bestimmungen
zustande, welche der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hat.

§ 506
Eine Vereinbarung des Verpflichteten mit dem Dritten, durch welche
der Kauf von der Nichtausübung des Vorkaufsrechts abhängig gemacht
oder   dem   Verpflichteten  für  den  Fall   der   Ausübung   des
Vorkaufsrechts   der   Rücktritt   vorbehalten   wird,   ist   dem
Vorkaufsberechtigten gegenüber unwirksam.

§ 507
Hat  sich  der  Dritte  in  dem Vertrage  zu  einer  Nebenleistung
verpflichtet, die der Vorkaufsberechtigte zu bewirken  außerstande
ist,  so hat der Vorkaufsberechtigte statt der Nebenleistung ihren
Wert  zu  entrichten. Läßt sich die Nebenleistung  nicht  in  Geld
schätzen,  so  ist die Ausübung des Vorkaufsrechts ausgeschlossen;
die Vereinbarung der Nebenleistung kommt jedoch nicht in Betracht,
wenn  der  Vertrag mit dem Dritten auch ohne sie geschlossen  sein
würde.

§ 508
Hat  der  Dritte  den Gegenstand, auf den sich  das  Vorkaufsrecht
bezieht,  mit anderen Gegenständen zu einem Gesamtpreise  gekauft,
so  hat  der Vorkaufsberechtigte einen verhältnismäßigen Teil  des
Gesamtpreises zu entrichten. Der Verpflichtete kann verlangen, daß
der  Vorkauf  auf  alle  Sachen erstreckt  wird,  die  nicht  ohne
Nachteil für ihn getrennt werden können.

§ 509
(1)  Ist  dem  Dritten  in  dem Vertrage der  Kaufpreis  gestundet
worden,  so  kann  der  Vorkaufsberechtigte die  Stundung  nur  in
Anspruch  nehmen,  wenn er für den gestundeten  Betrag  Sicherheit
leistet.

(2)  Ist ein Grundstück Gegenstand des Vorkaufs, so bedarf es  der
Sicherheitsleistung  insoweit  nicht,  als  für  den   gestundeten
Kaufpreis   die  Bestellung  einer  Hypothek  an  dem  Grundstücke
vereinbart  oder in Anrechnung auf den Kaufpreis eine Schuld,  für
die  eine  Hypothek an dem Grundstücke besteht, übernommen  worden
ist.  Entsprechendes  gilt,  wenn ein  eingetragenes  Schiff  oder
Schiffsbauwerk Gegenstand des Vorkaufs ist.

§ 510
(1)  Der Verpflichtete hat dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt des
mit  dem  Dritten geschlossenen Vertrags unverzüglich mitzuteilen.
Die  Mitteilung  des Verpflichteten wird durch die Mitteilung  des
Dritten ersetzt.

(2)  Das  Vorkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum  Ablaufe
von  zwei  Monaten, bei anderen Gegenständen nur  bis  zum  Ablauf
einer Woche nach dem Empfange der Mitteilung ausgeübt werden.  Ist
für die Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle
der gesetzlichen Frist.

§ 511
Das  Vorkaufsrecht  erstreckt sich  im  Zweifel  nicht  auf  einen
Verkauf,  der  mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht  an  einen
gesetzlichen Erben erfolgt.

§ 512
Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Verkauf im Wege der
Zwangsvollstreckung oder aus einer Insolvenzmasse erfolgt.

§ 513
Steht  das Vorkaufsrecht mehreren gemeinschaftlich zu, so kann  es
nur  im  ganzen ausgeübt werden. Ist es für einen der Berechtigten
erloschen oder übt einer von ihnen sein Recht nicht aus,  so  sind
die übrigen berechtigt, das Vorkaufsrecht im ganzen auszuüben.

§ 514
Das  Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar und geht  nicht  auf  die
Erben  des  Berechtigten über, sofern nicht ein  anderes  bestimmt
ist.  Ist das Recht auf eine bestimmte Zeit beschränkt, so ist  es
im Zweifel vererblich.