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         Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
                  Vom 18.08.1896 (RGBl I S. 604)
        In der Fassung der Bekanntmachnung vom 21.09.1994
                       Stand: 23.07.2002
                    (BGBl I S. 2850, 2858) 

                          (Auszug)

                     Zweites Kapitel
                Internationales Privatrecht
                     Erster Abschnitt
                        Verweisung

Artikel   3   [Allgemeine   Verweisungsvorschriften]   (1)    Bei
Sachverhalten  mit einer Verbindung zum Recht eines ausländischen
Staates    bestimmen    die   folgenden   Vorschriften,    welche
Rechtsordnungen  anzuwenden  sind (Internationales  Privatrecht).
Verweisungen   auf  Sachvorschriften  beziehen   sich   auf   die
Rechtsnormen   der  maßgebenden  Rechtsordnung  unter   Ausschluß
derjenigen des Internationalen Privatrechts.

(2)  Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen gehen, soweit
sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind,
den  Vorschriften dieses Gesetzes vor. Regelungen in  Rechtsakten
der Europäischen Gemeinschaften bleiben unberührt.

(3)  Soweit  Verweisungen im Dritten und  Vierten  Abschnitt  das
Vermögen  einer  Person  dem  Recht eines  Staates  unterstellen,
beziehen sie sich nicht auf Gegenstände, die sich nicht in diesem
Staat  befinden und nach dem Recht des Staates, in dem  sie  sich
befinden, besonderen Vorschriften unterliegen.


Artikel 4 [Rück- und Weiterverweisung; Rechtsspaltung]  (1)  Wird
auf das Recht eines anderen Staates verwiesen, so ist auch dessen
Internationales  Privatrecht anzuwenden, sofern  dies  nicht  dem
Sinn  der Verweisung widerspricht. Verweist das Recht des anderen
Staates  auf  deutsches  Recht  zurück,  so  sind  die  deutschen
Sachvorschriften anzuwenden.

(2)  Soweit  die Parteien das Recht eines Staates wählen  können,
können sie nur auf die Sachvorschriften verweisen.

(3)   Wird   auf   das   Recht   eines   Staates   mit   mehreren
Teilrechtsordnungen verwiesen, ohne die maßgebende zu bezeichnen,
so  bestimmt  das  Recht dieses Staates, welche Teilrechtsordnung
anzuwenden   ist.  Fehlt  eine  solche  Regelung,  so   ist   die
Teilrechtsordnung  anzuwenden, mit  welcher  der  Sachverhalt  am
engsten verbunden ist.


Artikel  5  [Personalstatut] (1) Wird auf das Recht  des  Staates
verwiesen,  dem  eine  Person angehört, und gehört  sie  mehreren
Staaten   an,   so  ist  das  Recht  desjenigen  dieser   Staaten
anzuwenden,  mit  dem  die  Person  am  engsten  verbunden   ist,
insbesondere durch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder  durch  den
Verlauf  ihres  Lebens. Ist die Person auch  Deutscher,  so  geht
diese Rechtsstellung vor.

(2) Ist eine Person staatenlos oder kann ihre Staatsangehörigkeit
nicht   festgestellt  werden,  so  ist  das  Recht  des   Staates
anzuwenden,  in  dem  sie  ihren  gewöhnlichen  Aufenthalt  oder,
mangels eines solchen, ihren Aufenthalt hat.

(3)  Wird auf das Recht des Staates verwiesen, in dem eine Person
ihren  Aufenthalt  oder ihren gewöhnlichen  Aufenthalt  hat,  und
ändert eine nicht voll geschäftsfähige Person den Aufenthalt ohne
den  Willen des gesetzlichen Vertreters, so führt diese  Änderung
allein nicht zur Anwendung eines anderen Rechts.


Artikel  6  [öffentliche Ordnung (ordre public)] Eine  Rechtsnorm
eines  anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre  Anwendung
zu  einem  Ergebnis führt, das mit wesentlichen  Grundsätzen  des
deutschen   Rechts  offensichtlich  unvereinbar  ist.   Sie   ist
insbesondere  nicht  anzuwenden,  wenn  die  Anwendung  mit   den
Grundrechten unvereinbar ist.


                      Zweiter Abschnitt
      Recht der natürlichen Personen und der Rechtsgeschäfte
Artikel  7  [Rechtsfähigkeit  und  Geschäftsfähigkeit]  (1)   Die
Rechtsfähigkeit   und   die   Geschäftsfähigkeit   einer   Person
unterliegen dem Recht des Staates, dem die Person angehört.  Dies
gilt  auch,  soweit  die Geschäftsfähigkeit  durch  Eheschließung
erweitert wird.

(2)  Eine einmal erlangte Rechtsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit
wird  durch Erwerb oder Verlust der Rechtsstellung als  Deutscher
nicht beeinträchtigt.


Artikel 8 [Entmündigung]
(weggefallen)


Artikel  9  [Todeserklärung] Die Todeserklärung, die Feststellung
des   Todes   und   des   Todeszeitpunkts   sowie   Lebens-   und
Todesvermutungen  unterliegen dem  Recht  des  Staates,  dem  der
Verschollene in dem letzten Zeitpunkt angehörte, in dem  er  nach
den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat. War der Verschollene
in diesem Zeitpunkt Angehöriger eines fremden Staates, so kann er
nach  deutschem  Recht für tot erklärt werden, wenn  hierfür  ein
berechtigtes Interesse besteht.


Artikel 10 [Name] (1) Der Name einer Person unterliegt dem  Recht
des Staates, dem die Person angehört.

(2)  Ehegatten  können bei oder nach der Eheschließung  gegenüber
dem Standesbeamten ihren künftig zu führenden Namen wählen
1. nach dem Recht eines Staates, dem einer der Ehegatten angehört,
   ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1, oder
2. nach deutschem Recht, wenn einer von ihnen seinen gewöhnlichen
   Aufenthalt im Inland hat.
Nach  der  Eheschließung abgegebene Erklärungen müssen öffentlich
beglaubigt  werden. Für die Auswirkungen der Wahl auf  den  Namen
eines  Kindes ist § 1617 c des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß
anzuwenden.

(3)  Der  Inhaber  der  Sorge kann gegenüber  dem  Standesbeamten
bestimmen, daß ein Kind den Familiennamen erhalten soll
1. nach dem Recht eines  Staates, dem  ein  Elternteil  angehört,
   ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1,
2. nach deutschem Recht, wenn ein Elternteil seinen  gewöhnlichen
   Aufenthalt im Inland hat, oder
3. nach dem Recht des  Staates, dem  ein  den  Namen  Erteilender
   angehört.
Nach  der  Beurkundung der Geburt abgegebene  Erklärungen  müssen
öffentlich beglaubigt werden.

(4) (aufgehoben)


Artikel 11 [Form von Rechtsgeschäften] (1) Ein Rechtsgeschäft ist
formgültig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts, das auf das
seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist,  oder
des Rechts des Staates erfüllt, in dem es vorgenommen wird.

(2)  Wird ein Vertrag zwischen Personen geschlossen, die sich  in
verschiedenen Staaten befinden, so ist er formgültig, wenn er die
Formerfordernisse  des  Rechts, das  auf  das  seinen  Gegenstand
bildende  Rechtsverhältnis anzuwenden ist, oder des Rechts  eines
dieser Staaten erfüllt.

(3)  Wird der Vertrag durch einen Vertreter geschlossen,  so  ist
bei  Anwendung  der Absätze 1 und 2 der Staat maßgebend,  in  dem
sich der Vertreter befindet.

(4)  Verträge, die ein dingliches Recht an einem Grundstück  oder
ein  Recht  zur  Nutzung eines Grundstücks zum Gegenstand  haben,
unterliegen den zwingenden Formvorschriften des Staates,  in  dem
das  Grundstück belegen ist, sofern diese nach dem  Recht  dieses
Staates  ohne Rücksicht auf den Ort des Abschlusses des Vertrages
und auf das Recht, dem er unterliegt, anzuwenden sind.

(5)  Ein  Rechtsgeschäft,  durch das ein  Recht  an  einer  Sache
begründet  oder  über  ein solches Recht verfügt  wird,  ist  nur
formgültig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts erfüllt, das
auf  das  seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis  anzuwenden
ist.


Artikel  12  [Schutz des anderen Vertragsteils] Wird ein  Vertrag
zwischen  Personen  geschlossen,  die  sich  in  demselben  Staat
befinden,  so  kann  sich eine natürliche Person,  die  nach  den
Sachvorschriften  des Rechts dieses Staates  rechts-,  geschäfts-
und   handlungsfähig   wäre,  nur   dann   auf   ihre   aus   den
Sachvorschriften  des  Rechts eines anderen  Staates  abgeleitete
Rechts-,  Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit berufen,  wenn  der
andere Vertragsteil bei Vertragsabschluß diese Rechts-, Geschäfts-
und  Handlungsunfähigkeit kannte oder  kennen  mußte.  Dies  gilt
nicht  für  familienrechtliche und erbrechtliche  Rechtsgeschäfte
sowie  für  Verfügungen über ein in einem anderen Staat belegenes
Grundstück.


                       Dritter Abschnitt
                         Familienrecht

Artikel   13   [Eheschließung]  (1)   Die   Voraussetzungen   der
Eheschließung  unterliegen  für jeden  Verlobten  dem  Recht  des
Staates, dem er angehört.

(2)  Fehlt  danach eine Voraussetzung, so ist insoweit  deutsches
Recht anzuwenden, wenn
1. ein  Verlobter  seinen gewöhnlichen  Aufenthalt im  Inland hat
   oder Deutscher ist,
2. die Verlobten   die zumutbaren  Schritte  zur  Erfüllung   der
   Voraussetzung unternommen haben und
3. es  mit  der  Eheschließungsfreiheit  unvereinbar   ist,   die
Eheschließung  zu versagen; insbesondere steht  die  frühere  Ehe
eines Verlobten nicht entgegen, wenn ihr Bestand durch eine  hier
erlassene  oder  anerkannte  Entscheidung  beseitigt   oder   der
Ehegatte des Verlobten für tot erklärt ist.

(3) Eine Ehe kann im Inland nur in der hier vorgeschriebenen Form
geschlossen werden. Eine Ehe zwischen Verlobten, von denen keiner
Deutscher  ist,  kann  jedoch vor einer  von  der  Regierung  des
Staates,   dem   einer  der  Verlobten  angehört,   ordnungsgemäß
ermächtigten  Person  in  der  nach  dem  Recht  dieses   Staates
vorgeschriebenen   Form  geschlossen  werden;  eine   beglaubigte
Abschrift  der  Eintragung  der  so  geschlossenen  Ehe  in   das
Standesregister,  das  von  der dazu  ordnungsgemäß  ermächtigten
Person geführt wird, erbringt vollen Beweis der Eheschließung.


Artikel   14   [Allgemeine  Ehewirkungen]  (1)  Die   allgemeinen
Wirkungen der Ehe unterliegen
1. dem  Recht  des Staates, dem  beide   Ehegatten angehören oder
   während  der  Ehe  zuletzt  angehörten,  wenn einer  von ihnen
   diesem  Staat noch angehört, sonst
2. dem   Recht des   Staates, in  dem beide  Ehegatten  ihren ge-
   wöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe  zuletzt hat-
   ten, wenn einer von   ihnen   dort  noch  seinen  gewöhnlichen  
   Aufenthalt   hat, hilfsweise
3. dem  Recht des Staates, mit dem die Ehegatten auf andere Weise
   gemeinsam am engsten verbunden sind.

(2)  Gehört  ein  Ehegatte mehreren Staaten  an,  so  können  die
Ehegatten ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1 das Recht eines dieser
Staaten wählen, falls ihm auch der andere Ehegatte angehört.

(3)  Ehegatten  können  das Recht des  Staates  wählen,  dem  ein
Ehegatte angehört, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr.  1
nicht vorliegen und
1. kein Ehegatte dem Staat angehört, in dem beide Ehegatten ihren
   gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder
2. die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in demselben
   Staat haben.
Die  Wirkungen  der  Rechtswahl enden, wenn  die  Ehegatten  eine
gemeinsame Staatsangehörigkeit erlangen.

(4)  Die  Rechtswahl muß notariell beurkundet  werden.  Wird  sie
nicht  im  Inland  vorgenommen,  so  genügt  es,  wenn  sie   den
Formerfordernissen für einen Ehevertrag nach dem gewählten  Recht
oder am Ort der Rechtswahl entspricht.


Artikel  15  [Güterstand] (1) Die güterrechtlichen Wirkungen  der
Ehe  unterliegen  dem bei der Eheschließung für  die  allgemeinen
Wirkungen der Ehe maßgebenden Recht.

(2) Die Ehegatten können für die güterrechtlichen Wirkungen ihrer
Ehe wählen
1. das Recht des Staates, dem einer von ihnen angehört,
2. das Recht des Staates, in dem  einer  von ihnen seinen gewöhn-
   lichen Aufenthalt hat, oder
3. für unbewegliches Vermögen das Recht des Lageorts.

(3) Artikel 14 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4)  Die  Vorschriften des Gesetzes über den ehelichen Güterstand
von Vertriebenen und Flüchtlingen bleiben unberührt.


Artikel  16 [Schutz Dritter] (1) Unterliegen die güterrechtlichen
Wirkungen einer Ehe dem Recht eines anderen Staates und hat einer
der  Ehegatten  seinen  gewöhnlichen Aufenthalt  im  Inland  oder
betreibt  er  hier  ein Gewerbe, so ist § 1412  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs   entsprechend  anzuwenden;  der  fremde  gesetzliche
Güterstand steht einem vertragsmäßigen gleich.

(2)  Auf  im Inland vorgenommene Rechtsgeschäfte ist § 1357,  auf
hier   befindliche  bewegliche  Sachen  §  1362,  auf  ein   hier
betriebenes  Erwerbsgeschäft  sind  die  §§  1431  und  1456  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  sinngemäß  anzuwenden,  soweit   diese
Vorschriften für gutgläubige Dritte günstiger sind als das fremde
Recht.


Artikel  17  [Scheidung] (1) Die Scheidung unterliegt dem  Recht,
das   im   Zeitpunkt  des  Eintritts  der  Rechtshängigkeit   des
Scheidungsantrags für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend
ist. Kann die Ehe hiernach nicht geschieden werden, so unterliegt
die  Scheidung  dem  deutschen  Recht,  wenn  der  die  Scheidung
begehrende Ehegatte in diesem Zeitpunkt Deutscher ist  oder  dies
bei der Eheschließung war.

(2)  Eine  Ehe  kann  im Inland nur durch ein Gericht  geschieden
werden.

(3) Der Versorgungsausgleich unterliegt dem nach Absatz 1 Satz  1
anzuwendenden Recht; er ist nur durchzuführen, wenn ihn das Recht
eines  der  Staaten kennt, denen die Ehegatten im  Zeitpunkt  des
Eintritts  der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags  angehören.
Kann ein Versorgungsausgleich danach nicht stattfinden, so ist er
auf Antrag eines Ehegatten nach deutschem Recht durchzuführen,
1. wenn der andere  Ehegatte  in  der  Ehezeit  eine  inländische
   Versorgungsanwartschaft erworben hat oder
2. wenn die allgemeinen Wirkungen der Ehe während eines Teils der
   Ehezeit einem Recht unterlagen, das  den  Versorgungsausgleich
   kennt,
soweit  seine  Durchführung im Hinblick  auf  die  beiderseitigen
wirtschaftlichen Verhältnisse auch während der  nicht  im  Inland
verbrachten Zeit der Billigkeit nicht widerspricht.


Artikel 17a [Ehewohnung und Hausrat] Die Nutzungsbefugnis für die
im  Inland  belegene  Ehewohnung und den im  Inland  befindlichen
Hausrat sowie damit zusammenhängende Betretungs-, Näherungs-  und
Kontaktverbote unterliegen den deutschen Sachvorschriften.


Artikel   17b   [Eingetragene   Lebenspartnerschaft]   (1)    Die
Begründung,  die  allgemeinen und die güterrechtlichen  Wirkungen
sowie   die  Auflösung  einer  eingetragenen  Lebenspartnerschaft
unterliegen den Sachvorschriften des Register führenden  Staates.
Auf  die unterhaltsrechtlichen und die erbrechtlichen Folgen  der
Lebenspartnerschaft  ist  das nach den  allgemeinen  Vorschriften
maßgebende  Recht  anzuwenden; begründet die  Lebenspartnerschaft
danach   keine  gesetzliche  Unterhaltsberechtigung   oder   kein
gesetzliches  Erbrecht, so findet insoweit Satz  1  entsprechende
Anwendung.

(2)  Artikel  10  Abs.  2 und Artikel 17 a  gelten  entsprechend.
Unterliegen die allgemeinen Wirkungen der Lebenspartnerschaft dem
Recht  eines  anderen Staates, so ist auf im  Inland  befindliche
bewegliche Sachen § 8 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes und
auf  im  Inland  vorgenommene Rechtsgeschäfte  §  8  Abs.  2  des
Lebenspartnerschaftsgesetzes  in  Verbindung  mit  §   1357   des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs anzuwenden, soweit  diese  Vorschriften
für gutgläubige Dritte günstiger sind als das fremde Recht.

(3)    Bestehen    zwischen   denselben   Personen   eingetragene
Lebenspartnerschaften  in  verschiedenen  Staaten,  so  ist   die
zuletzt   begründete  Lebenspartnerschaft  vom  Zeitpunkt   ihrer
Begründung  an  für die in Absatz 1 umschriebenen  Wirkungen  und
Folgen maßgebend.

(4)    Die    Wirkungen    einer   im    Ausland    eingetragenen
Lebenspartnerschaft gehen nicht weiter als nach den  Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Lebenspartnerschaftsgesetzes
vorgesehen.


Artikel  18  [Unterhalt]  (1)  Auf Unterhaltspflichten  sind  die
Sachvorschriften  des am jeweiligen gewöhnlichen  Aufenthalt  des
Unterhaltsberechtigten  geltenden  Rechts  anzuwenden.  Kann  der
Berechtigte nach diesem Recht vom Verpflichteten keinen Unterhalt
erhalten,  so  sind die Sachvorschriften des Rechts  des  Staates
anzuwenden, dem sie gemeinsam angehören.

(2)  Kann der Berechtigte nach dem gemäß Absatz 1 Satz 1  oder  2
anzuwendenen Recht vom Verpflichteten keinen Unterhalt  erhalten,
so ist deutsches Recht anzuwenden.

(3)   Bei   Unterhaltspflichten  zwischen   Verwandten   in   der
Seitenlinie  oder  Verschwägerten  kann  der  Verpflichtete   dem
Anspruch   des   Berechtigten  entgegenhalten,   daß   nach   den
Sachvorschriften  des  Rechts  des  Staates,  dem  sie  gemeinsam
angehören,  oder,  mangels einer gemeinsamen Staatsangehörigkeit,
des  am  gewöhnlichen  Aufenthalt  des  Verpflichteten  geltenden
Rechts eine solche Pflicht nicht besteht.

(4)  Wenn  eine  Ehescheidung hier ausgesprochen  oder  anerkannt
worden  ist,  so  ist  für die Unterhaltspflichten  zwischen  den
geschiedenen  Ehegatten und die Änderung von Entscheidungen  über
diese   Pflichten  das  auf  die  Ehescheidung  angewandte  Recht
maßgebend.  Dies gilt auch im Fall einer Trennung ohne  Auflösung
des  Ehebandes  und im Fall einer für nichtig oder  als  ungültig
erklärten Ehe.

(5)  Deutsches Recht ist anzuwenden, wenn sowohl der  Berechtigte
als  auch  der  Verpflichtete Deutsche sind und der Verpflichtete
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

(6)  Das  auf eine Unterhaltspflicht anzuwendende Recht  bestimmt
insbesondere,
1. ob, in  welchem Ausmaß und von wem der  Berechtigte  Unterhalt
   verlangen kann,
2. wer zur Einleitung des Unterhaltsverfahrens berechtigt ist und
   welche Fristen für die Einleitung gelten,
3. das Ausmaß der Erstattungspflicht des Unterhaltsverpflichteten,
   wenn eine  öffentliche  Aufgaben wahrnehmende  Einrichtung den
   ihr nach dem Recht,   dem    sie    untersteht,    zustehenden
   Erstattungsanspruch  für die Leistungen geltend macht, die sie
   dem Berechtigten erbracht hat.

(7)  Bei der Bemessung des Unterhaltsbetrags sind die Bedürfnisse
des   Berechtigten  und  die  wirtschaftlichen  Verhältnisse  des
Unterhaltsverpflichteten  zu  berücksichtigen,  selbst  wenn  das
anzuwendende Recht etwas anderes bestimmt.


Artikel   19   [Abstammung]  (1)  Die  Abstammung  eines   Kindes
unterliegt  dem  Recht  des  Staates,  in  dem  das  Kind  seinen
gewöhnlichen  Aufenthalt hat. Sie kann  im  Verhältnis  zu  jedem
Elternteil  auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden,  dem
dieser  Elternteil angehört. Ist die Mutter verheiratet, so  kann
die  Abstammung  ferner nach dem Recht bestimmt werden,  dem  die
allgemeinen  Wirkungen ihrer Ehe bei der Geburt nach  Artikel  14
Abs.  1  unterliegen;  ist  die Ehe vorher  durch  Tod  aufgelöst
worden, so ist der Zeitpunkt der Auflösung maßgebend.

(2) Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so unterliegen
Verpflichtungen  des Vaters gegenüber der Mutter  auf  Grund  der
Schwangerschaft  dem Recht des Staates, in dem die  Mutter  ihren
gewöhnlichen Aufenthalt hat.


Artikel  20 [Anfechtung der Abstammung] Die Abstammung kann  nach
jedem Recht angefochten werden, aus dem sich ihre Voraussetzungen
ergeben.  Das  Kind kann die Abstammung in jedem  Fall  nach  dem
Recht  des  Staates  anfechten, in  dem  es  seinen  gewöhnlichen
Aufenthalt hat.


Artikel   21   [Wirkungen   des  Eltern-Kind-Verhältnisses]   Das
Rechtsverhältnis zwischen einem Kind und seinen Eltern unterliegt
dem  Recht  des  Staates,  in dem das  Kind  seinen  gewöhnlichen
Aufenthalt hat.


Artikel 22 [Annahme als Kind] (1) Die Annahme als Kind unterliegt
dem  Recht  des  Staates,  dem  der Annehmende  bei  der  Annahme
angehört. Die Annahme durch einen oder beide Ehegatten unterliegt
dem  Recht,  das  nach  Artikel 14 Abs.  1  für  die  allgemeinen
Wirkungen der Ehe maßgebend ist.

(2)    Die    Folgen    der   Annahme   in    Bezug    auf    das
Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Kind und  dem  Annehmenden
sowie    den   Personen,   zu   denen   das   Kind    in    einem
familienrechtlichen Verhältnis steht, unterliegen dem nach Absatz
1 anzuwendenden Recht.

(3)  In  Ansehung der Rechtsnachfolge von Todes  wegen  nach  dem
Annehmenden,   dessen   Ehegatten  oder  Verwandten   steht   der
Angenommene   ungeachtet  des  nach  den   Absätzen   1   und   2
anzuwendenden  Rechts  einem nach den deutschen  Sachvorschriften
angenommenen  Kind gleich, wenn der Erblasser dies  in  der  Form
einer   Verfügung  von  Todes  wegen  angeordnet  hat   und   die
Rechtsnachfolge   deutschem  Recht  unterliegt.   Satz   1   gilt
entsprechend,   wenn   die   Annahme  auf   einer   ausländischen
Entscheidung  beruht. Die Sätze 1 und 2 finden  keine  Anwendung,
wenn  der  Angenommene  im Zeitpunkt der Annahme  das  achtzehnte
Lebensjahr vollendet hatte.


Artikel  23  [Zustimmung] Die Erforderlichkeit und die  Erteilung
der  Zustimmung des Kindes und einer Person, zu der das  Kind  in
einem    familienrechtlichen   Verhältnis   steht,    zu    einer
Abstammungserklärung,  Namenserteilung  oder  Annahme  als   Kind
unterliegen  zusätzlich  dem Recht  des  Staates,  dem  das  Kind
angehört.  Soweit  es zum Wohl des Kindes erforderlich  ist,  ist
statt dessen das deutsche Recht anzuwenden.


Artikel  24  [Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft]  (1)  Die
Entstehung,   die  Änderung  und  das  Ende  der   Vormundschaft,
Betreuung  und  Pflegschaft  sowie der  Inhalt  der  gesetzlichen
Vormundschaft und Pflegschaft unterliegen dem Recht des  Staates,
dem  der  Mündel,  Betreute oder Pflegling  angehört.  Für  einen
Angehörigen   eines  fremden  Staates,  der  seinen  gewöhnlichen
Aufenthalt  oder,  mangels eines solchen,  seinen  Aufenthalt  im
Inland  hat,  kann  ein  Betreuer nach deutschem  Recht  bestellt
werden.

(2)  Ist eine Pflegschaft erforderlich, weil nicht feststeht, wer
an  einer  Angelegenheit beteiligt ist, oder weil ein Beteiligter
sich   in  einem  anderen  Staat  befindet,  so  ist  das   Recht
anzuwenden, das für die Angelegenheit maßgebend ist.

(3)  Vorläufige Maßregeln sowie der Inhalt der Betreuung und  der
angeordneten Vormundschaft und Pflegschaft unterliegen dem  Recht
des anordnenden Staates.


                        Vierter Abschnitt
                            Erbrecht

Artikel   25   [Rechtsnachfolge  von   Todes   wegen]   (1)   Die
Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt dem Recht des Staates,
dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte.

(2)  Der  Erblasser  kann  für im Inland belegenes  unbewegliches
Vermögen  in  der Form einer Verfügung von Todes wegen  deutsches
Recht wählen.


Artikel  26  [Verfügungen von Todes wegen] (1) Eine  letztwillige
Verfügung  ist, auch wenn sie von mehreren Personen in  derselben
Urkunde  errichtet  wird, hinsichtlich ihrer  Form  gültig,  wenn
diese den Formerfordernissen entspricht
1. des Rechts eines Staates,  dem der  Erblasser  ungeachtet  des
   Artikels  5  Abs.  1 im Zeitpunkt, in dem er letztwillig  ver-
   fügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes angehörte,
2. des  Rechts  des Ortes, an dem der Erblasser letztwillig  ver-
   fügt hat,
3. des Rechts eines Ortes, an dem der Erblasser im  Zeitpunkt, in
   dem er letztwillig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes
   seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte,
4. des Rechts des  Ortes,  an  dem  sich  unbewegliches  Vermögen
   befindet, soweit es sich um dieses handelt, oder
5. des Rechts, das  auf  die  Rechtsnachfolge  von  Todes   wegen
   anzuwenden ist oder im Zeitpunkt der Verfügung anzuwenden wäre.
Ob  der  Erblasser an einem bestimmten Ort einen Wohnsitz  hatte,
regelt das an diesem Ort geltende Recht.

(2)  Absatz  1 ist auch auf letztwillige Verfügungen  anzuwenden,
durch  die  eine frühere letztwillige Verfügung widerrufen  wird.
Der  Widerruf ist hinsichtlich seiner Form auch dann gültig, wenn
diese  einer  der  Rechtsordnungen  entspricht,  nach  denen  die
widerrufene letztwillige Verfügung gemäß Absatz 1 gültig war.

(3)  Die  Vorschriften,  welche die für letztwillige  Verfügungen
zugelassenen   Formen   mit  Beziehung   auf   das   Alter,   die
Staatsangehörigkeit  oder  andere persönliche  Eigenschaften  des
Erblassers  beschränken, werden als zur Form gehörend  angesehen.
Das gleiche gilt für Eigenschaften, welche die für die Gültigkeit
einer  letztwilligen  Verfügung  erforderlichen  Zeugen  besitzen
müssen.

(4)  Die Absätze 1 bis 3 gelten für andere Verfügungen von  Todes
wegen entsprechend.

(5)  Im  übrigen unterliegen die Gültigkeit der Errichtung  einer
Verfügung  von Todes wegen und die Bindung an sie dem Recht,  das
im  Zeitpunkt  der  Verfügung auf die Rechtsnachfolge  von  Todes
wegen anzuwenden wäre. Die einmal erlangte Testierfähigkeit  wird
durch  Erwerb oder Verlust der Rechtsstellung als Deutscher nicht
beeinträchtigt.


                       Fünfter Abschnitt
                          Schuldrecht
                     Erster Unterabschnitt
                Vertragliche Schuldverhältnisse

Artikel 27 [Freie Rechtswahl] (1) Der Vertrag unterliegt dem  von
den  Parteien  gewählten Recht. Die Rechtswahl  muß  ausdrücklich
sein  oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen
des  Vertrags  oder  aus den Umständen des  Falles  ergeben.  Die
Parteien  können die Rechtswahl für den ganzen Vertrag  oder  nur
für einen Teil treffen.

(2)  Die  Parteien können jederzeit vereinbaren, daß der  Vertrag
einem anderen Recht unterliegen soll als dem, das zuvor auf Grund
einer  früheren  Rechtswahl oder auf Grund  anderer  Vorschriften
dieses  Unterabschnitts für ihn maßgebend war. Die Formgültigkeit
des  Vertrages  nach Artikel 11 und Rechte Dritter  werden  durch
eine  Änderung  der  Bestimmung  des  anzuwendenden  Rechts  nach
Vertragsabschluß nicht berührt.

(3)  Ist der sonstige Sachverhalt im Zeitpunkt der Rechtswahl nur
mit  einem  Staat  verbunden, so kann die Wahl des  Rechts  eines
anderen  Staates  -  auch  wenn sie durch  die  Vereinbarung  der
Zuständigkeit eines Gerichts eines anderen Staates ergänzt ist  -
die  Bestimmungen nicht berühren, von denen nach dem Recht  jenes
Staates  durch  Vertrag nicht abgewichen werden  kann  (zwingende
Bestimmungen).

(4)  Auf das Zustandekommen und die Wirksamkeit der Einigung  der
Parteien über das anzuwendende Recht sind die Artikel 11, 12  und
29 Abs. 3 und Artikel 31 anzuwenden.


Artikel  28  [Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht] (1)  Soweit
das  auf  den  Vertrag anzuwendende Recht nicht nach  Artikel  27
vereinbart  worden  ist, unterliegt der  Vertrag  dem  Recht  des
Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Läßt  sich
jedoch  ein Teil des Vertrages von dem Rest des Vertrages trennen
und  weist  dieser Teil eine engere Verbindung mit einem  anderen
Staat auf, so kann auf ihn ausnahmsweise das Recht dieses anderen
Staates angewandt werden.

(2)  Es  wird  vermutet, daß der Vertrag die engsten Verbindungen
mit   dem   Staat  aufweist,  in  dem  die  Partei,  welche   die
charakteristische  Leistung zu erbringen hat,  im  Zeitpunkt  des
Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder,  wenn  es
sich  um  eine  Gesellschaft, einen Verein oder eine  juristische
Person  handelt, ihre Hauptverwaltung hat. Ist der Vertrag jedoch
in  Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser
Partei  geschlossen worden, so wird vermutet, daß er die  engsten
Verbindungen   zu  dem  Staat  aufweist,  in   dem   sich   deren
Hauptniederlassung befindet oder in dem, wenn die  Leistung  nach
dem  Vertrag  von  einer  anderen als der  Hauptniederlassung  zu
erbringen  ist,  sich die andere Niederlassung  befindet.  Dieser
Absatz  ist  nicht  anzuwenden, wenn sich  die  charakteristische
Leistung nicht bestimmen läßt.

(3)  Soweit  der Vertrag ein dingliches Recht an einem Grundstück
oder  ein Recht zur Nutzung eines Grundstücks zum Gegenstand hat,
wird  vermutet,  daß  er die engsten Verbindungen  zu  dem  Staat
aufweist, in dem das Grundstück belegen ist.

(4) Bei Güterbeförderungsverträgen wird vermutet, daß sie mit dem
Staat  die  engsten Verbindungen aufweisen, in dem der Beförderer
im  Zeitpunkt  des  Vertragsabschlusses seine  Hauptniederlassung
hat,  sofern  sich in diesem Staat auch der Verladeort  oder  der
Entladeort  oder  die Hauptniederlassung des Absenders  befindet.
Als  Güterbeförderungsverträge gelten für  die  Anwendung  dieses
Absatzes  auch Charterverträge für eine einzige Reise und  andere
Verträge, die in der Hauptsache der Güterbeförderung dienen.

(5)  Die  Vermutungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 gelten  nicht,
wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, daß der Vertrag
engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist.


Artikel  29  [Verbraucherverträge] (1)  Bei  Verträgen  über  die
Lieferung   beweglicher   Sachen   oder   die   Erbringung    von
Dienstleistungen  zu einem Zweck, der nicht der beruflichen  oder
gewerblichen    Tätigkeit    des   Berechtigten    (Verbrauchers)
zugerechnet  werden  kann, sowie bei Verträgen  zur  Finanzierung
eines  solchen Geschäfts darf eine Rechtswahl der Parteien  nicht
dazu  führen,  daß  dem  Verbraucher  der  durch  die  zwingenden
Bestimmungen   des  Rechts  des  Staates,  in   dem   er   seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz entzogen wird,
1. wenn dem Vertragsabschluß ein ausdrückliches Angebot oder eine
   Werbung in diesem  Staat  vorausgegangen  ist  und  wenn   der
   Verbraucher in diesem Staat die  zum  Abschluß  des  Vertrages
   erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat,
2. wenn der Vertragspartner des Verbrauchers oder sein  Vertreter
   die Bestellung des Verbrauchers in diesem Staat entgegengenom-
   men hat oder
3. wenn der Vertrag  den  Verkauf von  Waren  betrifft  und   der
   Verbraucher von diesem Staat in einen anderen Staat gereistist
   und dort seine Bestellung aufgegeben hat,   sofern diese Reise
   vom Verkäufer  mit dem Ziel herbeigeführt worden ist, den Ver-
   braucher zum Vertragsabschluß zu veranlassen.

(2) Mangels einer Rechtswahl unterliegen Verbraucherverträge, die
unter  den  in Absatz 1 bezeichneten Umständen zustande  gekommen
sind,  dem  Recht  des  Staates, in dem  der  Verbraucher  seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(3)   Auf   Verbraucherverträge,  die  unter  den  in  Absatz   1
bezeichneten  Umständen geschlossen worden sind, ist  Artikel  11
Abs.   1  bis  3  nicht  anzuwenden.  Die  Form  dieser  Verträge
unterliegt  dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher  seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für
1. Beförderungsverträge,
2. Verträge  über die Erbringung  von  Dienstleistungen, wenn die
   dem Verbraucher  geschuldeten  Dienstleistungen ausschließlich
   in einem anderen als dem  Staat  erbracht  werden  müssen,  in
   dem  der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Sie  gelten jedoch für Reiseverträge, die für einen Pauschalpreis
kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsehen.


Artikel   29a  [Verbraucherschutz  für  besondere  Gebiete]   (1)
Unterliegt ein Vertrag auf Grund einer Rechtswahl nicht dem Recht
eines  Mitgliedstaats der Europäischen Union oder  eines  anderen
Vertragsstaats    des    Abkommens    über    den    Europäischen
Wirtschaftsraum,   weist   der   Vertrag   jedoch   einen   engen
Zusammenhang mit dem Gebiet eines dieser Staaten auf, so sind die
im  Gebiet dieses Staats geltenden Bestimmungen zur Umsetzung der
Verbraucherschutzrichtlinien gleichwohl anzuwenden.

(2) Ein enger Zusammenhang ist insbesondere anzunehmen, wenn
1. der Vertrag  auf  Grund  eines  öffentlichen  Angebots,  einer
   öffentlichen   Werbung   oder  einer   ähnlichen   geschäftli-
   chen Tätigkeit zustande  kommt,  die  in  einem  Mitgliedstaat
   der Europäischen  Union oder einem  anderen Vertragsstaat  des
   Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum entfaltet wird,
   und
2. der andere Teil bei  Abgabe  seiner  auf  den  Vertragsschluss
   gerichteten Erklärung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in  einem
   Mitgliedstaat der  Europäischen  Union  oder   einem   anderen
   Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
   raum hat.

(3)  Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Teilzeit-
Wohnrechteverträge sind auf einen Vertrag, der  nicht  dem  Recht
eines  Mitgliedstaats der Europäischen Union oder  eines  anderen
Vertragsstaats    des    Abkommens    über    den    Europäischen
Wirtschaftsraum unterliegt, auch anzuwenden, wenn das Wohngebäude
im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten liegt.

(4)  Verbraucherschutzrichtlinien im Sinne dieser Vorschrift sind
in ihrer jeweils geltenden Fassung:
1. die  Richtlinie  93/13/EWG  des Rates vom  5.  April 1993 über
   missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG  Nr.
   L 95 S. 29);
2. die Richtlinie  94/47/EG des  Europäischen  Parlaments und des
   Rates vom  26.  Oktober  1994 zum Schutz der Erwerber im  Hin-
   blick  auf bestimmte   Aspekte    von   Verträgen   über   den
   Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl.  EG Nr.
   L 280 S. 83);
3. die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
   tes vom 20. Mai   1997   über   den   Verbraucherschutz    bei
   Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
4. die  Richtlinie 1999  [sol]  44[sol] EG des Europäischen Parla
   ments und des Rates  vom  25. Mai 1999 zu bestimmten  Aspekten
   des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter
   (ABl. EG Nr. L 171 S. 12).

Artikel   30   [Arbeitsverträge   und   Arbeitsverhältnisse   von
Einzelpersonen] (1) Bei Arbeitsverträgen und Arbeitsverhältnissen
darf  die  Rechtswahl  der Parteien nicht dazu  führen,  daß  dem
Arbeitnehmer  der  Schutz  entzogen  wird,  der  ihm  durch   die
zwingenden Bestimmungen des Rechts gewährt wird, das nach  Absatz
2 mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre.

(2)  Mangels  einer  Rechtswahl unterliegen  Arbeitsverträge  und
Arbeitsverhältnisse dem Recht des Staates,
1. in  dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrages gewöhnlich
   seine Arbeit verrichtet, selbst wenn er vorübergehend in einen
   anderen Staat entsandt ist, oder
2. in dem sich die  Niederlassung befindet, die den  Arbeitnehmer
   eingestellt hat, sofern  dieser seine Arbeit gewöhnlich  nicht
   in ein und demselben Staat verrichtet,
es sei denn, daß sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, daß
der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis engere Verbindungen
zu  einem  anderen Staat aufweist; in diesem Fall ist  das  Recht
dieses anderen Staates anzuwenden.


Artikel   31  [Einigung  und  materielle  Wirksamkeit]  (1)   Das
Zustandekommen  und  die  Wirksamkeit des  Vertrages  oder  einer
seiner   Bestimmungen  beurteilen  sich  nach  dem   Recht,   das
anzuwenden  wäre,  wenn der Vertrag oder die  Bestimmung  wirksam
wäre.

(2)   Ergibt  sich  jedoch  aus  den  Umständen,  daß  es   nicht
gerechtfertigt wäre, die Wirkung des Verhaltens einer Partei nach
dem  in  Absatz 1 bezeichneten Recht zu bestimmen, so  kann  sich
diese  Partei  für  die Behauptung, sie habe  dem  Vertrag  nicht
zugestimmt,   auf  das  Recht  des  Staates  ihres   gewöhnlichen
Aufenthaltsorts berufen.

Artikel  32  [Geltungsbereich des auf den  Vertrag  anzuwendenden
Rechts]  (1) Das nach den Artikeln 27 bis 30 und nach Artikel  33
Abs.   1   und  2  auf  einen  Vertrag  anzuwendende  Recht   ist
insbesondere maßgebend für
1. seine Auslegung,
2. die Erfüllung der durch ihn begründeten Verpflichtungen,
3. die Folgen der vollständigen oder  teilweisen  Nichterfüllung
   dieser Verpflichtungen einschließlich der  Schadensbemessung,
   soweit sie   nach  Rechtsvorschriften erfolgt,  innerhalb der
   durch das deutsche Verfahrensrecht gezogenen Grenzen,
4. die  verschiedenen  Arten des  Erlöschens der Verpflichtungen
   sowie die Verjährung und die Rechtsverluste, die sich aus dem
   Ablauf einer Frist ergeben,
5. die Folgen der Nichtigkeit des Vertrages.

(2)  In  bezug auf die Art und Weise der Erfüllung  und  die  vom
Gläubiger  im Fall mangelhafter Erfüllung zu treffenden Maßnahmen
ist  das  Recht  des  Staates, in dem die Erfüllung  erfolgt,  zu
berücksichtigen.

(3) Das für den Vertrag maßgebende Recht ist insoweit anzuwenden,
als    es   für   vertragliche   Schuldverhältnisse   gesetzliche
Vermutungen  aufstellt oder die Beweislast verteilt.  Zum  Beweis
eines   Rechtsgeschäfts  sind  alle  Beweismittel  des  deutschen
Verfahrensrechts  und, sofern dieses nicht  entgegensteht,  eines
der nach Artikel 11 und 29 Abs. 3 maßgeblichen Rechte, nach denen
das Rechtsgeschäft formgültig ist, zulässig.


Artikel    33    [übertragung    der   Forderung.    Gesetzlicher
Forderungsübergang] (1) Bei Abtretung einer Forderung ist für die
Verpflichtungen  zwischen dem bisherigen und dem neuen  Gläubiger
das Recht maßgebend, dem der Vertrag zwischen ihnen unterliegt.

(2) Das Recht, dem die übertragene Forderung unterliegt, bestimmt
ihre übertragbarkeit, das Verhältnis zwischen neuem Gläubiger und
Schuldner,  die Voraussetzungen, unter denen die übertragung  dem
Schuldner   entgegengehalten  werden  kann,  und  die  befreiende
Wirkung einer Leistung durch den Schuldner.

(3)  Hat  ein  Dritter  die Verpflichtung,  den  Gläubiger  einer
Forderung  zu  befriedigen, so bestimmt das für die Verpflichtung
des  Dritten maßgebende Recht, ob er die Forderung des Gläubigers
gegen  den  Schuldner gemäß dem für deren Beziehungen maßgebenden
Recht  ganz oder zu einem Teil geltend zu machen berechtigt  ist.
Dies  gilt  auch,  wenn  mehrere Personen dieselbe  Forderung  zu
erfüllen  haben  und  der  Gläubiger von  einer  dieser  Personen
befriedigt worden ist.


Artikel 34 [Zwingende Vorschriften] Dieser Unterabschnitt berührt
nicht  die  Anwendung der Bestimmungen des deutschen Rechts,  die
ohne  Rücksicht  auf das auf den Vertrag anzuwendende  Recht  den
Sachverhalt zwingend regeln.


Artikel 35 [Rück- und Weiterverweisung. Rechtsspaltung] (1) Unter
dem  nach diesem Unterabschnitt anzuwendenden Recht eines Staates
sind die in diesem Staat geltenden Sachvorschriften zu verstehen.

(2) Umfaßt ein Staat mehrere Gebietseinheiten, von denen jede für
vertragliche  Schuldverhältnisse ihre eigenen  Rechtsvorschriften
hat,  so  gilt  für die Bestimmung des nach diesem Unterabschnitt
anzuwendenden Rechts jede Gebietseinheit als Staat.


Artikel  36  [Einheitliche  Auslegung]  Bei  der  Auslegung   und
Anwendung   der  für  vertragliche  Schuldverhältnisse  geltenden
Vorschriften dieses Kapitels mit Ausnahme von Artikel 29 a ist zu
berücksichtigen, daß die ihnen zugrunde liegenden Regelungen  des
übereinkommens  vom  19.  Juni 1980  über  das  auf  vertragliche
Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (BGBl. 1986 II S.  809)  in
den  Vertragsstaaten einheitlich ausgelegt und  angewandt  werden
sollen.


Artikel  37  [Ausnahmen] Die Vorschriften dieses  Unterabschnitts
sind nicht anzuwenden auf
1. Verpflichtungen aus   Wechseln, Schecks und  anderen  Inhaber-
   oder Orderpapieren,  sofern  die  Verpflichtungen  aus  diesen
   anderen Wertpapieren aus deren Handelbarkeit entstehen;
2. Fragen betreffend das Gesellschaftsrecht, das Vereinsrecht und
   das Recht der juristischen Personen,  wie   zum  Beispiel  die
   Errichtung, die Rechts- und  Handlungsfähigkeit,  die   innere
   Verfassung und die Auflösung von Gesellschaften, Vereinen  und
   juristischen Personen sowie die persönliche gesetzliche  Haft-
   ung der Gesellschafter und der Organe für die   Schulden   der
   Gesellschaft, des Vereins oder der juristischen Person;
3. die Frage, ob ein Vertreter die Person, für deren  Rechnung er
   zu handeln vorgibt,  Dritten gegenüber verpflichten kann, oder
   ob das  Organ  einer   Gesellschaft,  eines Vereins oder einer
   juristischen Person diese Gesellschaft,  diesen  Verein   oder
   diese juristische Person gegenüber Dritten verpflichten kann;
4. Versicherungsverträge, die in dem  Geltungsbereich  des   Ver-
   trages zur  Gründung  der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
   oder  des  Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum be-
   legene Risiken decken,  mit  Ausnahme  von  Rückversicherungs-
   verträgen.    st  zu  entscheiden,  ob  ein   Risiko in diesem
   Gebiet  belegen ist, so wendet das Gericht sein Recht an.
Artikel 29 a findet auch in den Fällen des Satzes 1 Anwendung.


                   Zweiter Unterabschnitt
           Außervertragliche Schuldverhältnisse

Artikel      38     [Ungerechtfertigte     Bereicherung]      (1)
Bereicherungsansprüche wegen erbrachter Leistung unterliegen  dem
Recht,  das auf das Rechtsverhältnis anzuwenden ist, auf das  die
Leistung bezogen ist.

(2)   Ansprüche   wegen  Bereicherung  durch  Eingriff   in   ein
geschütztes Interesse unterliegen dem Recht des Staates,  in  dem
der Eingriff geschehen ist.

(3)    In    sonstigen   Fällen   unterliegen    Ansprüche    aus
ungerechtfertigter Bereicherung dem Recht des Staates, in dem die
Bereicherung eingetreten ist.


Artikel   39  [Geschäftsführung  ohne  Auftrag]  (1)  Gesetzliche
Ansprüche  aus der Besorgung eines fremden Geschäfts  unterliegen
dem  Recht  des  Staates, in dem das Geschäft vorgenommen  worden
ist.

(2)  Ansprüche  aus  der  Tilgung einer  fremden  Verbindlichkeit
unterliegen  dem  Recht,  das auf die Verbindlichkeit  anzuwenden
ist.


Artikel  40  [Unerlaubte Handlung] (1) Ansprüche aus  unerlaubter
Handlung   unterliegen  dem  Recht  des  Staates,  in   dem   der
Ersatzpflichtige gehandelt hat. Der Verletzte kann verlangen, daß
anstelle  dieses Rechts das Recht des Staates angewandt wird,  in
dem der Erfolg eingetreten ist. Das Bestimmungsrecht kann nur  im
ersten Rechtszug bis zum Ende des frühen ersten Termins oder  dem
Ende des schriftlichen Vorverfahrens ausgeübt werden.

(2)  Hatten der Ersatzpflichtige und der Verletzte zur  Zeit  des
Haftungsereignisses  ihren gewöhnlichen Aufenthalt  in  demselben
Staat,  so  ist das Recht dieses Staates anzuwenden.  Handelt  es
sich  um  Gesellschaften, Vereine oder juristische  Personen,  so
steht dem gewöhnlichen Aufenthalt der Ort gleich, an dem sich die
Hauptverwaltung oder, wenn eine Niederlassung beteiligt  ist,  an
dem sich diese befindet.

(3)  Ansprüche, die dem Recht eines anderen Staates  unterliegen,
können nicht geltend gemacht werden, soweit sie
1. wesentlich weiter gehen als zur angemessenen Entschädigung des
   Verletzten erforderlich,
2. offensichtlich  anderen  Zwecken   als   einer    angemessenen
   Entschädigung des Verletzten dienen oder
3. haftungsrechtlichen Regelungen eines für  die   Bundesrepublik
   Deutschland verbindlichen übereinkommens widersprechen.

(4)  Der  Verletzte kann seinen Anspruch unmittelbar gegen  einen
Versicherer  des Ersatzpflichtigen geltend machen, wenn  das  auf
die  unerlaubte Handlung anzuwendende Recht oder das  Recht,  dem
der Versicherungsvertrag unterliegt, dies vorsieht.


Artikel  41  [Wesentlich engere Verbindung] (1) Besteht  mit  dem
Recht eines Staates eine wesentlich engere Verbindung als mit dem
Recht, das nach den Artikeln 38 bis 40 Abs. 2 maßgebend wäre,  so
ist jenes Recht anzuwenden.

(2)  Eine  wesentlich  engere Verbindung kann  sich  insbesondere
ergeben
1. aus einer besonderen rechtlichen oder tatsächlichen  Beziehung
   zwischen  den  Beteiligten im  Zusammenhang mit dem Schuldver-
   hältnis oder
2. in den Fällen des Artikels 38 Abs. 2 und 3 und des Artikels 39
   aus dem gewöhnlichen Aufenthalt der Beteiligten in   demselben
   Staat im Zeitpunkt des rechtserheblichen   Geschehens; Artikel
   40 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Artikel 42 [Rechtswahl] Nach Eintritt des Ereignisses, durch  das
ein  außervertragliches Schuldverhältnis entstanden  ist,  können
die  Parteien  das Recht wählen, dem es unterliegen soll.  Rechte
Dritter bleiben unberührt.


                        Sechster Abschnitt
                           Sachenrecht

Artikel  43  [Rechte an einer Sache] (1) Rechte  an  einer  Sache
unterliegen  dem  Recht  des  Staates,  in  dem  sich  die  Sache
befindet.

(2)  Gelangt eine Sache, an der Rechte begründet sind,  in  einen
anderen Staat, so können diese Rechte nicht im Widerspruch zu der
Rechtsordnung dieses Staates ausgeübt werden.

(3)  Ist  ein  Recht an einer Sache, die in das  Inland  gelangt,
nicht  schon  vorher erworben worden, so sind für  einen  solchen
Erwerb  im Inland Vorgänge in einem anderen Staat wie inländische
zu berücksichtigen.


Artikel    44   [Grundstücksimmissionen]   Für   Ansprüche    aus
beeinträchtigenden   Einwirkungen,  die  von   einem   Grundstück
ausgehen, gilt Artikel 40 Abs. 1 entsprechend.


Artikel  45  [Transportmittel] (1) Rechte an Luft-,  Wasser-  und
Schienenfahrzeugen unterliegen dem Recht des Herkunftsstaats. Das
ist
1. bei Luftfahrzeugen der Staat ihrer Staatszugehörigkeit,
2. bei  Wasserfahrzeugen der Staat  der Registereintragung, sonst
   des Heimathafens oder des Heimatorts,
3. bei Schienenfahrzeugen der Staat der Zulassung.

(2)   Die  Entstehung  gesetzlicher  Sicherungsrechte  an  diesen
Fahrzeugen  unterliegt  dem  Recht,  das  auf  die  zu  sichernde
Forderung   anzuwenden   ist.   Für   die   Rangfolge    mehrerer
Sicherungsrechte gilt Artikel 43 Abs. 1.


Artikel  46 [Wesentlich engere Verbindung] Besteht mit dem  Recht
eines  Staates  eine  wesentlich engere Verbindung  als  mit  dem
Recht,  das  nach den Artikeln 43 bis 45 maßgebend wäre,  so  ist
jenes Recht anzuwenden.


Artikel 47 [(Änderung anderer Vorschriften)]
Artikel 48 [(Änderung anderer Vorschriften)]
Artikel 49 [(Änderung anderer Vorschriften)]