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Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Vom 18.08.1896 (RGBl I S. 604)
In der Fassung der Bekanntmachnung vom 21.09.1994
Stand: 23.07.2002
(BGBl I S. 2850, 2858)
(Auszug)
Zweites Kapitel
Internationales Privatrecht
Erster Abschnitt
Verweisung
Artikel 3 [Allgemeine Verweisungsvorschriften] (1) Bei
Sachverhalten mit einer Verbindung zum Recht eines ausländischen
Staates bestimmen die folgenden Vorschriften, welche
Rechtsordnungen anzuwenden sind (Internationales Privatrecht).
Verweisungen auf Sachvorschriften beziehen sich auf die
Rechtsnormen der maßgebenden Rechtsordnung unter Ausschluß
derjenigen des Internationalen Privatrechts.
(2) Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen gehen, soweit
sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind,
den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Regelungen in Rechtsakten
der Europäischen Gemeinschaften bleiben unberührt.
(3) Soweit Verweisungen im Dritten und Vierten Abschnitt das
Vermögen einer Person dem Recht eines Staates unterstellen,
beziehen sie sich nicht auf Gegenstände, die sich nicht in diesem
Staat befinden und nach dem Recht des Staates, in dem sie sich
befinden, besonderen Vorschriften unterliegen.
Artikel 4 [Rück- und Weiterverweisung; Rechtsspaltung] (1) Wird
auf das Recht eines anderen Staates verwiesen, so ist auch dessen
Internationales Privatrecht anzuwenden, sofern dies nicht dem
Sinn der Verweisung widerspricht. Verweist das Recht des anderen
Staates auf deutsches Recht zurück, so sind die deutschen
Sachvorschriften anzuwenden.
(2) Soweit die Parteien das Recht eines Staates wählen können,
können sie nur auf die Sachvorschriften verweisen.
(3) Wird auf das Recht eines Staates mit mehreren
Teilrechtsordnungen verwiesen, ohne die maßgebende zu bezeichnen,
so bestimmt das Recht dieses Staates, welche Teilrechtsordnung
anzuwenden ist. Fehlt eine solche Regelung, so ist die
Teilrechtsordnung anzuwenden, mit welcher der Sachverhalt am
engsten verbunden ist.
Artikel 5 [Personalstatut] (1) Wird auf das Recht des Staates
verwiesen, dem eine Person angehört, und gehört sie mehreren
Staaten an, so ist das Recht desjenigen dieser Staaten
anzuwenden, mit dem die Person am engsten verbunden ist,
insbesondere durch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder durch den
Verlauf ihres Lebens. Ist die Person auch Deutscher, so geht
diese Rechtsstellung vor.
(2) Ist eine Person staatenlos oder kann ihre Staatsangehörigkeit
nicht festgestellt werden, so ist das Recht des Staates
anzuwenden, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder,
mangels eines solchen, ihren Aufenthalt hat.
(3) Wird auf das Recht des Staates verwiesen, in dem eine Person
ihren Aufenthalt oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, und
ändert eine nicht voll geschäftsfähige Person den Aufenthalt ohne
den Willen des gesetzlichen Vertreters, so führt diese Änderung
allein nicht zur Anwendung eines anderen Rechts.
Artikel 6 [öffentliche Ordnung (ordre public)] Eine Rechtsnorm
eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung
zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des
deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist
insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den
Grundrechten unvereinbar ist.
Zweiter Abschnitt
Recht der natürlichen Personen und der Rechtsgeschäfte
Artikel 7 [Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit] (1) Die
Rechtsfähigkeit und die Geschäftsfähigkeit einer Person
unterliegen dem Recht des Staates, dem die Person angehört. Dies
gilt auch, soweit die Geschäftsfähigkeit durch Eheschließung
erweitert wird.
(2) Eine einmal erlangte Rechtsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit
wird durch Erwerb oder Verlust der Rechtsstellung als Deutscher
nicht beeinträchtigt.
Artikel 8 [Entmündigung]
(weggefallen)
Artikel 9 [Todeserklärung] Die Todeserklärung, die Feststellung
des Todes und des Todeszeitpunkts sowie Lebens- und
Todesvermutungen unterliegen dem Recht des Staates, dem der
Verschollene in dem letzten Zeitpunkt angehörte, in dem er nach
den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat. War der Verschollene
in diesem Zeitpunkt Angehöriger eines fremden Staates, so kann er
nach deutschem Recht für tot erklärt werden, wenn hierfür ein
berechtigtes Interesse besteht.
Artikel 10 [Name] (1) Der Name einer Person unterliegt dem Recht
des Staates, dem die Person angehört.
(2) Ehegatten können bei oder nach der Eheschließung gegenüber
dem Standesbeamten ihren künftig zu führenden Namen wählen
1. nach dem Recht eines Staates, dem einer der Ehegatten angehört,
ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1, oder
2. nach deutschem Recht, wenn einer von ihnen seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland hat.
Nach der Eheschließung abgegebene Erklärungen müssen öffentlich
beglaubigt werden. Für die Auswirkungen der Wahl auf den Namen
eines Kindes ist § 1617 c des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß
anzuwenden.
(3) Der Inhaber der Sorge kann gegenüber dem Standesbeamten
bestimmen, daß ein Kind den Familiennamen erhalten soll
1. nach dem Recht eines Staates, dem ein Elternteil angehört,
ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1,
2. nach deutschem Recht, wenn ein Elternteil seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland hat, oder
3. nach dem Recht des Staates, dem ein den Namen Erteilender
angehört.
Nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärungen müssen
öffentlich beglaubigt werden.
(4) (aufgehoben)
Artikel 11 [Form von Rechtsgeschäften] (1) Ein Rechtsgeschäft ist
formgültig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts, das auf das
seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist, oder
des Rechts des Staates erfüllt, in dem es vorgenommen wird.
(2) Wird ein Vertrag zwischen Personen geschlossen, die sich in
verschiedenen Staaten befinden, so ist er formgültig, wenn er die
Formerfordernisse des Rechts, das auf das seinen Gegenstand
bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist, oder des Rechts eines
dieser Staaten erfüllt.
(3) Wird der Vertrag durch einen Vertreter geschlossen, so ist
bei Anwendung der Absätze 1 und 2 der Staat maßgebend, in dem
sich der Vertreter befindet.
(4) Verträge, die ein dingliches Recht an einem Grundstück oder
ein Recht zur Nutzung eines Grundstücks zum Gegenstand haben,
unterliegen den zwingenden Formvorschriften des Staates, in dem
das Grundstück belegen ist, sofern diese nach dem Recht dieses
Staates ohne Rücksicht auf den Ort des Abschlusses des Vertrages
und auf das Recht, dem er unterliegt, anzuwenden sind.
(5) Ein Rechtsgeschäft, durch das ein Recht an einer Sache
begründet oder über ein solches Recht verfügt wird, ist nur
formgültig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts erfüllt, das
auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden
ist.
Artikel 12 [Schutz des anderen Vertragsteils] Wird ein Vertrag
zwischen Personen geschlossen, die sich in demselben Staat
befinden, so kann sich eine natürliche Person, die nach den
Sachvorschriften des Rechts dieses Staates rechts-, geschäfts-
und handlungsfähig wäre, nur dann auf ihre aus den
Sachvorschriften des Rechts eines anderen Staates abgeleitete
Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit berufen, wenn der
andere Vertragsteil bei Vertragsabschluß diese Rechts-, Geschäfts-
und Handlungsunfähigkeit kannte oder kennen mußte. Dies gilt
nicht für familienrechtliche und erbrechtliche Rechtsgeschäfte
sowie für Verfügungen über ein in einem anderen Staat belegenes
Grundstück.
Dritter Abschnitt
Familienrecht
Artikel 13 [Eheschließung] (1) Die Voraussetzungen der
Eheschließung unterliegen für jeden Verlobten dem Recht des
Staates, dem er angehört.
(2) Fehlt danach eine Voraussetzung, so ist insoweit deutsches
Recht anzuwenden, wenn
1. ein Verlobter seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat
oder Deutscher ist,
2. die Verlobten die zumutbaren Schritte zur Erfüllung der
Voraussetzung unternommen haben und
3. es mit der Eheschließungsfreiheit unvereinbar ist, die
Eheschließung zu versagen; insbesondere steht die frühere Ehe
eines Verlobten nicht entgegen, wenn ihr Bestand durch eine hier
erlassene oder anerkannte Entscheidung beseitigt oder der
Ehegatte des Verlobten für tot erklärt ist.
(3) Eine Ehe kann im Inland nur in der hier vorgeschriebenen Form
geschlossen werden. Eine Ehe zwischen Verlobten, von denen keiner
Deutscher ist, kann jedoch vor einer von der Regierung des
Staates, dem einer der Verlobten angehört, ordnungsgemäß
ermächtigten Person in der nach dem Recht dieses Staates
vorgeschriebenen Form geschlossen werden; eine beglaubigte
Abschrift der Eintragung der so geschlossenen Ehe in das
Standesregister, das von der dazu ordnungsgemäß ermächtigten
Person geführt wird, erbringt vollen Beweis der Eheschließung.
Artikel 14 [Allgemeine Ehewirkungen] (1) Die allgemeinen
Wirkungen der Ehe unterliegen
1. dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören oder
während der Ehe zuletzt angehörten, wenn einer von ihnen
diesem Staat noch angehört, sonst
2. dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren ge-
wöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt hat-
ten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat, hilfsweise
3. dem Recht des Staates, mit dem die Ehegatten auf andere Weise
gemeinsam am engsten verbunden sind.
(2) Gehört ein Ehegatte mehreren Staaten an, so können die
Ehegatten ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1 das Recht eines dieser
Staaten wählen, falls ihm auch der andere Ehegatte angehört.
(3) Ehegatten können das Recht des Staates wählen, dem ein
Ehegatte angehört, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1
nicht vorliegen und
1. kein Ehegatte dem Staat angehört, in dem beide Ehegatten ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder
2. die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in demselben
Staat haben.
Die Wirkungen der Rechtswahl enden, wenn die Ehegatten eine
gemeinsame Staatsangehörigkeit erlangen.
(4) Die Rechtswahl muß notariell beurkundet werden. Wird sie
nicht im Inland vorgenommen, so genügt es, wenn sie den
Formerfordernissen für einen Ehevertrag nach dem gewählten Recht
oder am Ort der Rechtswahl entspricht.
Artikel 15 [Güterstand] (1) Die güterrechtlichen Wirkungen der
Ehe unterliegen dem bei der Eheschließung für die allgemeinen
Wirkungen der Ehe maßgebenden Recht.
(2) Die Ehegatten können für die güterrechtlichen Wirkungen ihrer
Ehe wählen
1. das Recht des Staates, dem einer von ihnen angehört,
2. das Recht des Staates, in dem einer von ihnen seinen gewöhn-
lichen Aufenthalt hat, oder
3. für unbewegliches Vermögen das Recht des Lageorts.
(3) Artikel 14 Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) Die Vorschriften des Gesetzes über den ehelichen Güterstand
von Vertriebenen und Flüchtlingen bleiben unberührt.
Artikel 16 [Schutz Dritter] (1) Unterliegen die güterrechtlichen
Wirkungen einer Ehe dem Recht eines anderen Staates und hat einer
der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder
betreibt er hier ein Gewerbe, so ist § 1412 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden; der fremde gesetzliche
Güterstand steht einem vertragsmäßigen gleich.
(2) Auf im Inland vorgenommene Rechtsgeschäfte ist § 1357, auf
hier befindliche bewegliche Sachen § 1362, auf ein hier
betriebenes Erwerbsgeschäft sind die §§ 1431 und 1456 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß anzuwenden, soweit diese
Vorschriften für gutgläubige Dritte günstiger sind als das fremde
Recht.
Artikel 17 [Scheidung] (1) Die Scheidung unterliegt dem Recht,
das im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des
Scheidungsantrags für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend
ist. Kann die Ehe hiernach nicht geschieden werden, so unterliegt
die Scheidung dem deutschen Recht, wenn der die Scheidung
begehrende Ehegatte in diesem Zeitpunkt Deutscher ist oder dies
bei der Eheschließung war.
(2) Eine Ehe kann im Inland nur durch ein Gericht geschieden
werden.
(3) Der Versorgungsausgleich unterliegt dem nach Absatz 1 Satz 1
anzuwendenden Recht; er ist nur durchzuführen, wenn ihn das Recht
eines der Staaten kennt, denen die Ehegatten im Zeitpunkt des
Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags angehören.
Kann ein Versorgungsausgleich danach nicht stattfinden, so ist er
auf Antrag eines Ehegatten nach deutschem Recht durchzuführen,
1. wenn der andere Ehegatte in der Ehezeit eine inländische
Versorgungsanwartschaft erworben hat oder
2. wenn die allgemeinen Wirkungen der Ehe während eines Teils der
Ehezeit einem Recht unterlagen, das den Versorgungsausgleich
kennt,
soweit seine Durchführung im Hinblick auf die beiderseitigen
wirtschaftlichen Verhältnisse auch während der nicht im Inland
verbrachten Zeit der Billigkeit nicht widerspricht.
Artikel 17a [Ehewohnung und Hausrat] Die Nutzungsbefugnis für die
im Inland belegene Ehewohnung und den im Inland befindlichen
Hausrat sowie damit zusammenhängende Betretungs-, Näherungs- und
Kontaktverbote unterliegen den deutschen Sachvorschriften.
Artikel 17b [Eingetragene Lebenspartnerschaft] (1) Die
Begründung, die allgemeinen und die güterrechtlichen Wirkungen
sowie die Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
unterliegen den Sachvorschriften des Register führenden Staates.
Auf die unterhaltsrechtlichen und die erbrechtlichen Folgen der
Lebenspartnerschaft ist das nach den allgemeinen Vorschriften
maßgebende Recht anzuwenden; begründet die Lebenspartnerschaft
danach keine gesetzliche Unterhaltsberechtigung oder kein
gesetzliches Erbrecht, so findet insoweit Satz 1 entsprechende
Anwendung.
(2) Artikel 10 Abs. 2 und Artikel 17 a gelten entsprechend.
Unterliegen die allgemeinen Wirkungen der Lebenspartnerschaft dem
Recht eines anderen Staates, so ist auf im Inland befindliche
bewegliche Sachen § 8 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes und
auf im Inland vorgenommene Rechtsgeschäfte § 8 Abs. 2 des
Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit § 1357 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden, soweit diese Vorschriften
für gutgläubige Dritte günstiger sind als das fremde Recht.
(3) Bestehen zwischen denselben Personen eingetragene
Lebenspartnerschaften in verschiedenen Staaten, so ist die
zuletzt begründete Lebenspartnerschaft vom Zeitpunkt ihrer
Begründung an für die in Absatz 1 umschriebenen Wirkungen und
Folgen maßgebend.
(4) Die Wirkungen einer im Ausland eingetragenen
Lebenspartnerschaft gehen nicht weiter als nach den Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Lebenspartnerschaftsgesetzes
vorgesehen.
Artikel 18 [Unterhalt] (1) Auf Unterhaltspflichten sind die
Sachvorschriften des am jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt des
Unterhaltsberechtigten geltenden Rechts anzuwenden. Kann der
Berechtigte nach diesem Recht vom Verpflichteten keinen Unterhalt
erhalten, so sind die Sachvorschriften des Rechts des Staates
anzuwenden, dem sie gemeinsam angehören.
(2) Kann der Berechtigte nach dem gemäß Absatz 1 Satz 1 oder 2
anzuwendenen Recht vom Verpflichteten keinen Unterhalt erhalten,
so ist deutsches Recht anzuwenden.
(3) Bei Unterhaltspflichten zwischen Verwandten in der
Seitenlinie oder Verschwägerten kann der Verpflichtete dem
Anspruch des Berechtigten entgegenhalten, daß nach den
Sachvorschriften des Rechts des Staates, dem sie gemeinsam
angehören, oder, mangels einer gemeinsamen Staatsangehörigkeit,
des am gewöhnlichen Aufenthalt des Verpflichteten geltenden
Rechts eine solche Pflicht nicht besteht.
(4) Wenn eine Ehescheidung hier ausgesprochen oder anerkannt
worden ist, so ist für die Unterhaltspflichten zwischen den
geschiedenen Ehegatten und die Änderung von Entscheidungen über
diese Pflichten das auf die Ehescheidung angewandte Recht
maßgebend. Dies gilt auch im Fall einer Trennung ohne Auflösung
des Ehebandes und im Fall einer für nichtig oder als ungültig
erklärten Ehe.
(5) Deutsches Recht ist anzuwenden, wenn sowohl der Berechtigte
als auch der Verpflichtete Deutsche sind und der Verpflichtete
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
(6) Das auf eine Unterhaltspflicht anzuwendende Recht bestimmt
insbesondere,
1. ob, in welchem Ausmaß und von wem der Berechtigte Unterhalt
verlangen kann,
2. wer zur Einleitung des Unterhaltsverfahrens berechtigt ist und
welche Fristen für die Einleitung gelten,
3. das Ausmaß der Erstattungspflicht des Unterhaltsverpflichteten,
wenn eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung den
ihr nach dem Recht, dem sie untersteht, zustehenden
Erstattungsanspruch für die Leistungen geltend macht, die sie
dem Berechtigten erbracht hat.
(7) Bei der Bemessung des Unterhaltsbetrags sind die Bedürfnisse
des Berechtigten und die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Unterhaltsverpflichteten zu berücksichtigen, selbst wenn das
anzuwendende Recht etwas anderes bestimmt.
Artikel 19 [Abstammung] (1) Die Abstammung eines Kindes
unterliegt dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sie kann im Verhältnis zu jedem
Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem
dieser Elternteil angehört. Ist die Mutter verheiratet, so kann
die Abstammung ferner nach dem Recht bestimmt werden, dem die
allgemeinen Wirkungen ihrer Ehe bei der Geburt nach Artikel 14
Abs. 1 unterliegen; ist die Ehe vorher durch Tod aufgelöst
worden, so ist der Zeitpunkt der Auflösung maßgebend.
(2) Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so unterliegen
Verpflichtungen des Vaters gegenüber der Mutter auf Grund der
Schwangerschaft dem Recht des Staates, in dem die Mutter ihren
gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Artikel 20 [Anfechtung der Abstammung] Die Abstammung kann nach
jedem Recht angefochten werden, aus dem sich ihre Voraussetzungen
ergeben. Das Kind kann die Abstammung in jedem Fall nach dem
Recht des Staates anfechten, in dem es seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat.
Artikel 21 [Wirkungen des Eltern-Kind-Verhältnisses] Das
Rechtsverhältnis zwischen einem Kind und seinen Eltern unterliegt
dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat.
Artikel 22 [Annahme als Kind] (1) Die Annahme als Kind unterliegt
dem Recht des Staates, dem der Annehmende bei der Annahme
angehört. Die Annahme durch einen oder beide Ehegatten unterliegt
dem Recht, das nach Artikel 14 Abs. 1 für die allgemeinen
Wirkungen der Ehe maßgebend ist.
(2) Die Folgen der Annahme in Bezug auf das
Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Kind und dem Annehmenden
sowie den Personen, zu denen das Kind in einem
familienrechtlichen Verhältnis steht, unterliegen dem nach Absatz
1 anzuwendenden Recht.
(3) In Ansehung der Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem
Annehmenden, dessen Ehegatten oder Verwandten steht der
Angenommene ungeachtet des nach den Absätzen 1 und 2
anzuwendenden Rechts einem nach den deutschen Sachvorschriften
angenommenen Kind gleich, wenn der Erblasser dies in der Form
einer Verfügung von Todes wegen angeordnet hat und die
Rechtsnachfolge deutschem Recht unterliegt. Satz 1 gilt
entsprechend, wenn die Annahme auf einer ausländischen
Entscheidung beruht. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung,
wenn der Angenommene im Zeitpunkt der Annahme das achtzehnte
Lebensjahr vollendet hatte.
Artikel 23 [Zustimmung] Die Erforderlichkeit und die Erteilung
der Zustimmung des Kindes und einer Person, zu der das Kind in
einem familienrechtlichen Verhältnis steht, zu einer
Abstammungserklärung, Namenserteilung oder Annahme als Kind
unterliegen zusätzlich dem Recht des Staates, dem das Kind
angehört. Soweit es zum Wohl des Kindes erforderlich ist, ist
statt dessen das deutsche Recht anzuwenden.
Artikel 24 [Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft] (1) Die
Entstehung, die Änderung und das Ende der Vormundschaft,
Betreuung und Pflegschaft sowie der Inhalt der gesetzlichen
Vormundschaft und Pflegschaft unterliegen dem Recht des Staates,
dem der Mündel, Betreute oder Pflegling angehört. Für einen
Angehörigen eines fremden Staates, der seinen gewöhnlichen
Aufenthalt oder, mangels eines solchen, seinen Aufenthalt im
Inland hat, kann ein Betreuer nach deutschem Recht bestellt
werden.
(2) Ist eine Pflegschaft erforderlich, weil nicht feststeht, wer
an einer Angelegenheit beteiligt ist, oder weil ein Beteiligter
sich in einem anderen Staat befindet, so ist das Recht
anzuwenden, das für die Angelegenheit maßgebend ist.
(3) Vorläufige Maßregeln sowie der Inhalt der Betreuung und der
angeordneten Vormundschaft und Pflegschaft unterliegen dem Recht
des anordnenden Staates.
Vierter Abschnitt
Erbrecht
Artikel 25 [Rechtsnachfolge von Todes wegen] (1) Die
Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt dem Recht des Staates,
dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte.
(2) Der Erblasser kann für im Inland belegenes unbewegliches
Vermögen in der Form einer Verfügung von Todes wegen deutsches
Recht wählen.
Artikel 26 [Verfügungen von Todes wegen] (1) Eine letztwillige
Verfügung ist, auch wenn sie von mehreren Personen in derselben
Urkunde errichtet wird, hinsichtlich ihrer Form gültig, wenn
diese den Formerfordernissen entspricht
1. des Rechts eines Staates, dem der Erblasser ungeachtet des
Artikels 5 Abs. 1 im Zeitpunkt, in dem er letztwillig ver-
fügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes angehörte,
2. des Rechts des Ortes, an dem der Erblasser letztwillig ver-
fügt hat,
3. des Rechts eines Ortes, an dem der Erblasser im Zeitpunkt, in
dem er letztwillig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte,
4. des Rechts des Ortes, an dem sich unbewegliches Vermögen
befindet, soweit es sich um dieses handelt, oder
5. des Rechts, das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen
anzuwenden ist oder im Zeitpunkt der Verfügung anzuwenden wäre.
Ob der Erblasser an einem bestimmten Ort einen Wohnsitz hatte,
regelt das an diesem Ort geltende Recht.
(2) Absatz 1 ist auch auf letztwillige Verfügungen anzuwenden,
durch die eine frühere letztwillige Verfügung widerrufen wird.
Der Widerruf ist hinsichtlich seiner Form auch dann gültig, wenn
diese einer der Rechtsordnungen entspricht, nach denen die
widerrufene letztwillige Verfügung gemäß Absatz 1 gültig war.
(3) Die Vorschriften, welche die für letztwillige Verfügungen
zugelassenen Formen mit Beziehung auf das Alter, die
Staatsangehörigkeit oder andere persönliche Eigenschaften des
Erblassers beschränken, werden als zur Form gehörend angesehen.
Das gleiche gilt für Eigenschaften, welche die für die Gültigkeit
einer letztwilligen Verfügung erforderlichen Zeugen besitzen
müssen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für andere Verfügungen von Todes
wegen entsprechend.
(5) Im übrigen unterliegen die Gültigkeit der Errichtung einer
Verfügung von Todes wegen und die Bindung an sie dem Recht, das
im Zeitpunkt der Verfügung auf die Rechtsnachfolge von Todes
wegen anzuwenden wäre. Die einmal erlangte Testierfähigkeit wird
durch Erwerb oder Verlust der Rechtsstellung als Deutscher nicht
beeinträchtigt.
Fünfter Abschnitt
Schuldrecht
Erster Unterabschnitt
Vertragliche Schuldverhältnisse
Artikel 27 [Freie Rechtswahl] (1) Der Vertrag unterliegt dem von
den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muß ausdrücklich
sein oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen
des Vertrags oder aus den Umständen des Falles ergeben. Die
Parteien können die Rechtswahl für den ganzen Vertrag oder nur
für einen Teil treffen.
(2) Die Parteien können jederzeit vereinbaren, daß der Vertrag
einem anderen Recht unterliegen soll als dem, das zuvor auf Grund
einer früheren Rechtswahl oder auf Grund anderer Vorschriften
dieses Unterabschnitts für ihn maßgebend war. Die Formgültigkeit
des Vertrages nach Artikel 11 und Rechte Dritter werden durch
eine Änderung der Bestimmung des anzuwendenden Rechts nach
Vertragsabschluß nicht berührt.
(3) Ist der sonstige Sachverhalt im Zeitpunkt der Rechtswahl nur
mit einem Staat verbunden, so kann die Wahl des Rechts eines
anderen Staates - auch wenn sie durch die Vereinbarung der
Zuständigkeit eines Gerichts eines anderen Staates ergänzt ist -
die Bestimmungen nicht berühren, von denen nach dem Recht jenes
Staates durch Vertrag nicht abgewichen werden kann (zwingende
Bestimmungen).
(4) Auf das Zustandekommen und die Wirksamkeit der Einigung der
Parteien über das anzuwendende Recht sind die Artikel 11, 12 und
29 Abs. 3 und Artikel 31 anzuwenden.
Artikel 28 [Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht] (1) Soweit
das auf den Vertrag anzuwendende Recht nicht nach Artikel 27
vereinbart worden ist, unterliegt der Vertrag dem Recht des
Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Läßt sich
jedoch ein Teil des Vertrages von dem Rest des Vertrages trennen
und weist dieser Teil eine engere Verbindung mit einem anderen
Staat auf, so kann auf ihn ausnahmsweise das Recht dieses anderen
Staates angewandt werden.
(2) Es wird vermutet, daß der Vertrag die engsten Verbindungen
mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die
charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder, wenn es
sich um eine Gesellschaft, einen Verein oder eine juristische
Person handelt, ihre Hauptverwaltung hat. Ist der Vertrag jedoch
in Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser
Partei geschlossen worden, so wird vermutet, daß er die engsten
Verbindungen zu dem Staat aufweist, in dem sich deren
Hauptniederlassung befindet oder in dem, wenn die Leistung nach
dem Vertrag von einer anderen als der Hauptniederlassung zu
erbringen ist, sich die andere Niederlassung befindet. Dieser
Absatz ist nicht anzuwenden, wenn sich die charakteristische
Leistung nicht bestimmen läßt.
(3) Soweit der Vertrag ein dingliches Recht an einem Grundstück
oder ein Recht zur Nutzung eines Grundstücks zum Gegenstand hat,
wird vermutet, daß er die engsten Verbindungen zu dem Staat
aufweist, in dem das Grundstück belegen ist.
(4) Bei Güterbeförderungsverträgen wird vermutet, daß sie mit dem
Staat die engsten Verbindungen aufweisen, in dem der Beförderer
im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seine Hauptniederlassung
hat, sofern sich in diesem Staat auch der Verladeort oder der
Entladeort oder die Hauptniederlassung des Absenders befindet.
Als Güterbeförderungsverträge gelten für die Anwendung dieses
Absatzes auch Charterverträge für eine einzige Reise und andere
Verträge, die in der Hauptsache der Güterbeförderung dienen.
(5) Die Vermutungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 gelten nicht,
wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, daß der Vertrag
engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist.
Artikel 29 [Verbraucherverträge] (1) Bei Verträgen über die
Lieferung beweglicher Sachen oder die Erbringung von
Dienstleistungen zu einem Zweck, der nicht der beruflichen oder
gewerblichen Tätigkeit des Berechtigten (Verbrauchers)
zugerechnet werden kann, sowie bei Verträgen zur Finanzierung
eines solchen Geschäfts darf eine Rechtswahl der Parteien nicht
dazu führen, daß dem Verbraucher der durch die zwingenden
Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem er seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz entzogen wird,
1. wenn dem Vertragsabschluß ein ausdrückliches Angebot oder eine
Werbung in diesem Staat vorausgegangen ist und wenn der
Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluß des Vertrages
erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat,
2. wenn der Vertragspartner des Verbrauchers oder sein Vertreter
die Bestellung des Verbrauchers in diesem Staat entgegengenom-
men hat oder
3. wenn der Vertrag den Verkauf von Waren betrifft und der
Verbraucher von diesem Staat in einen anderen Staat gereistist
und dort seine Bestellung aufgegeben hat, sofern diese Reise
vom Verkäufer mit dem Ziel herbeigeführt worden ist, den Ver-
braucher zum Vertragsabschluß zu veranlassen.
(2) Mangels einer Rechtswahl unterliegen Verbraucherverträge, die
unter den in Absatz 1 bezeichneten Umständen zustande gekommen
sind, dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(3) Auf Verbraucherverträge, die unter den in Absatz 1
bezeichneten Umständen geschlossen worden sind, ist Artikel 11
Abs. 1 bis 3 nicht anzuwenden. Die Form dieser Verträge
unterliegt dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(4) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für
1. Beförderungsverträge,
2. Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen, wenn die
dem Verbraucher geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich
in einem anderen als dem Staat erbracht werden müssen, in
dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Sie gelten jedoch für Reiseverträge, die für einen Pauschalpreis
kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsehen.
Artikel 29a [Verbraucherschutz für besondere Gebiete] (1)
Unterliegt ein Vertrag auf Grund einer Rechtswahl nicht dem Recht
eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen
Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum, weist der Vertrag jedoch einen engen
Zusammenhang mit dem Gebiet eines dieser Staaten auf, so sind die
im Gebiet dieses Staats geltenden Bestimmungen zur Umsetzung der
Verbraucherschutzrichtlinien gleichwohl anzuwenden.
(2) Ein enger Zusammenhang ist insbesondere anzunehmen, wenn
1. der Vertrag auf Grund eines öffentlichen Angebots, einer
öffentlichen Werbung oder einer ähnlichen geschäftli-
chen Tätigkeit zustande kommt, die in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum entfaltet wird,
und
2. der andere Teil bei Abgabe seiner auf den Vertragsschluss
gerichteten Erklärung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum hat.
(3) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Teilzeit-
Wohnrechteverträge sind auf einen Vertrag, der nicht dem Recht
eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen
Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum unterliegt, auch anzuwenden, wenn das Wohngebäude
im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten liegt.
(4) Verbraucherschutzrichtlinien im Sinne dieser Vorschrift sind
in ihrer jeweils geltenden Fassung:
1. die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über
missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr.
L 95 S. 29);
2. die Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hin-
blick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den
Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr.
L 280 S. 83);
3. die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei
Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
4. die Richtlinie 1999 [sol] 44[sol] EG des Europäischen Parla
ments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten
des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter
(ABl. EG Nr. L 171 S. 12).
Artikel 30 [Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse von
Einzelpersonen] (1) Bei Arbeitsverträgen und Arbeitsverhältnissen
darf die Rechtswahl der Parteien nicht dazu führen, daß dem
Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch die
zwingenden Bestimmungen des Rechts gewährt wird, das nach Absatz
2 mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre.
(2) Mangels einer Rechtswahl unterliegen Arbeitsverträge und
Arbeitsverhältnisse dem Recht des Staates,
1. in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrages gewöhnlich
seine Arbeit verrichtet, selbst wenn er vorübergehend in einen
anderen Staat entsandt ist, oder
2. in dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer
eingestellt hat, sofern dieser seine Arbeit gewöhnlich nicht
in ein und demselben Staat verrichtet,
es sei denn, daß sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, daß
der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis engere Verbindungen
zu einem anderen Staat aufweist; in diesem Fall ist das Recht
dieses anderen Staates anzuwenden.
Artikel 31 [Einigung und materielle Wirksamkeit] (1) Das
Zustandekommen und die Wirksamkeit des Vertrages oder einer
seiner Bestimmungen beurteilen sich nach dem Recht, das
anzuwenden wäre, wenn der Vertrag oder die Bestimmung wirksam
wäre.
(2) Ergibt sich jedoch aus den Umständen, daß es nicht
gerechtfertigt wäre, die Wirkung des Verhaltens einer Partei nach
dem in Absatz 1 bezeichneten Recht zu bestimmen, so kann sich
diese Partei für die Behauptung, sie habe dem Vertrag nicht
zugestimmt, auf das Recht des Staates ihres gewöhnlichen
Aufenthaltsorts berufen.
Artikel 32 [Geltungsbereich des auf den Vertrag anzuwendenden
Rechts] (1) Das nach den Artikeln 27 bis 30 und nach Artikel 33
Abs. 1 und 2 auf einen Vertrag anzuwendende Recht ist
insbesondere maßgebend für
1. seine Auslegung,
2. die Erfüllung der durch ihn begründeten Verpflichtungen,
3. die Folgen der vollständigen oder teilweisen Nichterfüllung
dieser Verpflichtungen einschließlich der Schadensbemessung,
soweit sie nach Rechtsvorschriften erfolgt, innerhalb der
durch das deutsche Verfahrensrecht gezogenen Grenzen,
4. die verschiedenen Arten des Erlöschens der Verpflichtungen
sowie die Verjährung und die Rechtsverluste, die sich aus dem
Ablauf einer Frist ergeben,
5. die Folgen der Nichtigkeit des Vertrages.
(2) In bezug auf die Art und Weise der Erfüllung und die vom
Gläubiger im Fall mangelhafter Erfüllung zu treffenden Maßnahmen
ist das Recht des Staates, in dem die Erfüllung erfolgt, zu
berücksichtigen.
(3) Das für den Vertrag maßgebende Recht ist insoweit anzuwenden,
als es für vertragliche Schuldverhältnisse gesetzliche
Vermutungen aufstellt oder die Beweislast verteilt. Zum Beweis
eines Rechtsgeschäfts sind alle Beweismittel des deutschen
Verfahrensrechts und, sofern dieses nicht entgegensteht, eines
der nach Artikel 11 und 29 Abs. 3 maßgeblichen Rechte, nach denen
das Rechtsgeschäft formgültig ist, zulässig.
Artikel 33 [übertragung der Forderung. Gesetzlicher
Forderungsübergang] (1) Bei Abtretung einer Forderung ist für die
Verpflichtungen zwischen dem bisherigen und dem neuen Gläubiger
das Recht maßgebend, dem der Vertrag zwischen ihnen unterliegt.
(2) Das Recht, dem die übertragene Forderung unterliegt, bestimmt
ihre übertragbarkeit, das Verhältnis zwischen neuem Gläubiger und
Schuldner, die Voraussetzungen, unter denen die übertragung dem
Schuldner entgegengehalten werden kann, und die befreiende
Wirkung einer Leistung durch den Schuldner.
(3) Hat ein Dritter die Verpflichtung, den Gläubiger einer
Forderung zu befriedigen, so bestimmt das für die Verpflichtung
des Dritten maßgebende Recht, ob er die Forderung des Gläubigers
gegen den Schuldner gemäß dem für deren Beziehungen maßgebenden
Recht ganz oder zu einem Teil geltend zu machen berechtigt ist.
Dies gilt auch, wenn mehrere Personen dieselbe Forderung zu
erfüllen haben und der Gläubiger von einer dieser Personen
befriedigt worden ist.
Artikel 34 [Zwingende Vorschriften] Dieser Unterabschnitt berührt
nicht die Anwendung der Bestimmungen des deutschen Rechts, die
ohne Rücksicht auf das auf den Vertrag anzuwendende Recht den
Sachverhalt zwingend regeln.
Artikel 35 [Rück- und Weiterverweisung. Rechtsspaltung] (1) Unter
dem nach diesem Unterabschnitt anzuwendenden Recht eines Staates
sind die in diesem Staat geltenden Sachvorschriften zu verstehen.
(2) Umfaßt ein Staat mehrere Gebietseinheiten, von denen jede für
vertragliche Schuldverhältnisse ihre eigenen Rechtsvorschriften
hat, so gilt für die Bestimmung des nach diesem Unterabschnitt
anzuwendenden Rechts jede Gebietseinheit als Staat.
Artikel 36 [Einheitliche Auslegung] Bei der Auslegung und
Anwendung der für vertragliche Schuldverhältnisse geltenden
Vorschriften dieses Kapitels mit Ausnahme von Artikel 29 a ist zu
berücksichtigen, daß die ihnen zugrunde liegenden Regelungen des
übereinkommens vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche
Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (BGBl. 1986 II S. 809) in
den Vertragsstaaten einheitlich ausgelegt und angewandt werden
sollen.
Artikel 37 [Ausnahmen] Die Vorschriften dieses Unterabschnitts
sind nicht anzuwenden auf
1. Verpflichtungen aus Wechseln, Schecks und anderen Inhaber-
oder Orderpapieren, sofern die Verpflichtungen aus diesen
anderen Wertpapieren aus deren Handelbarkeit entstehen;
2. Fragen betreffend das Gesellschaftsrecht, das Vereinsrecht und
das Recht der juristischen Personen, wie zum Beispiel die
Errichtung, die Rechts- und Handlungsfähigkeit, die innere
Verfassung und die Auflösung von Gesellschaften, Vereinen und
juristischen Personen sowie die persönliche gesetzliche Haft-
ung der Gesellschafter und der Organe für die Schulden der
Gesellschaft, des Vereins oder der juristischen Person;
3. die Frage, ob ein Vertreter die Person, für deren Rechnung er
zu handeln vorgibt, Dritten gegenüber verpflichten kann, oder
ob das Organ einer Gesellschaft, eines Vereins oder einer
juristischen Person diese Gesellschaft, diesen Verein oder
diese juristische Person gegenüber Dritten verpflichten kann;
4. Versicherungsverträge, die in dem Geltungsbereich des Ver-
trages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum be-
legene Risiken decken, mit Ausnahme von Rückversicherungs-
verträgen. st zu entscheiden, ob ein Risiko in diesem
Gebiet belegen ist, so wendet das Gericht sein Recht an.
Artikel 29 a findet auch in den Fällen des Satzes 1 Anwendung.
Zweiter Unterabschnitt
Außervertragliche Schuldverhältnisse
Artikel 38 [Ungerechtfertigte Bereicherung] (1)
Bereicherungsansprüche wegen erbrachter Leistung unterliegen dem
Recht, das auf das Rechtsverhältnis anzuwenden ist, auf das die
Leistung bezogen ist.
(2) Ansprüche wegen Bereicherung durch Eingriff in ein
geschütztes Interesse unterliegen dem Recht des Staates, in dem
der Eingriff geschehen ist.
(3) In sonstigen Fällen unterliegen Ansprüche aus
ungerechtfertigter Bereicherung dem Recht des Staates, in dem die
Bereicherung eingetreten ist.
Artikel 39 [Geschäftsführung ohne Auftrag] (1) Gesetzliche
Ansprüche aus der Besorgung eines fremden Geschäfts unterliegen
dem Recht des Staates, in dem das Geschäft vorgenommen worden
ist.
(2) Ansprüche aus der Tilgung einer fremden Verbindlichkeit
unterliegen dem Recht, das auf die Verbindlichkeit anzuwenden
ist.
Artikel 40 [Unerlaubte Handlung] (1) Ansprüche aus unerlaubter
Handlung unterliegen dem Recht des Staates, in dem der
Ersatzpflichtige gehandelt hat. Der Verletzte kann verlangen, daß
anstelle dieses Rechts das Recht des Staates angewandt wird, in
dem der Erfolg eingetreten ist. Das Bestimmungsrecht kann nur im
ersten Rechtszug bis zum Ende des frühen ersten Termins oder dem
Ende des schriftlichen Vorverfahrens ausgeübt werden.
(2) Hatten der Ersatzpflichtige und der Verletzte zur Zeit des
Haftungsereignisses ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben
Staat, so ist das Recht dieses Staates anzuwenden. Handelt es
sich um Gesellschaften, Vereine oder juristische Personen, so
steht dem gewöhnlichen Aufenthalt der Ort gleich, an dem sich die
Hauptverwaltung oder, wenn eine Niederlassung beteiligt ist, an
dem sich diese befindet.
(3) Ansprüche, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen,
können nicht geltend gemacht werden, soweit sie
1. wesentlich weiter gehen als zur angemessenen Entschädigung des
Verletzten erforderlich,
2. offensichtlich anderen Zwecken als einer angemessenen
Entschädigung des Verletzten dienen oder
3. haftungsrechtlichen Regelungen eines für die Bundesrepublik
Deutschland verbindlichen übereinkommens widersprechen.
(4) Der Verletzte kann seinen Anspruch unmittelbar gegen einen
Versicherer des Ersatzpflichtigen geltend machen, wenn das auf
die unerlaubte Handlung anzuwendende Recht oder das Recht, dem
der Versicherungsvertrag unterliegt, dies vorsieht.
Artikel 41 [Wesentlich engere Verbindung] (1) Besteht mit dem
Recht eines Staates eine wesentlich engere Verbindung als mit dem
Recht, das nach den Artikeln 38 bis 40 Abs. 2 maßgebend wäre, so
ist jenes Recht anzuwenden.
(2) Eine wesentlich engere Verbindung kann sich insbesondere
ergeben
1. aus einer besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Beziehung
zwischen den Beteiligten im Zusammenhang mit dem Schuldver-
hältnis oder
2. in den Fällen des Artikels 38 Abs. 2 und 3 und des Artikels 39
aus dem gewöhnlichen Aufenthalt der Beteiligten in demselben
Staat im Zeitpunkt des rechtserheblichen Geschehens; Artikel
40 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Artikel 42 [Rechtswahl] Nach Eintritt des Ereignisses, durch das
ein außervertragliches Schuldverhältnis entstanden ist, können
die Parteien das Recht wählen, dem es unterliegen soll. Rechte
Dritter bleiben unberührt.
Sechster Abschnitt
Sachenrecht
Artikel 43 [Rechte an einer Sache] (1) Rechte an einer Sache
unterliegen dem Recht des Staates, in dem sich die Sache
befindet.
(2) Gelangt eine Sache, an der Rechte begründet sind, in einen
anderen Staat, so können diese Rechte nicht im Widerspruch zu der
Rechtsordnung dieses Staates ausgeübt werden.
(3) Ist ein Recht an einer Sache, die in das Inland gelangt,
nicht schon vorher erworben worden, so sind für einen solchen
Erwerb im Inland Vorgänge in einem anderen Staat wie inländische
zu berücksichtigen.
Artikel 44 [Grundstücksimmissionen] Für Ansprüche aus
beeinträchtigenden Einwirkungen, die von einem Grundstück
ausgehen, gilt Artikel 40 Abs. 1 entsprechend.
Artikel 45 [Transportmittel] (1) Rechte an Luft-, Wasser- und
Schienenfahrzeugen unterliegen dem Recht des Herkunftsstaats. Das
ist
1. bei Luftfahrzeugen der Staat ihrer Staatszugehörigkeit,
2. bei Wasserfahrzeugen der Staat der Registereintragung, sonst
des Heimathafens oder des Heimatorts,
3. bei Schienenfahrzeugen der Staat der Zulassung.
(2) Die Entstehung gesetzlicher Sicherungsrechte an diesen
Fahrzeugen unterliegt dem Recht, das auf die zu sichernde
Forderung anzuwenden ist. Für die Rangfolge mehrerer
Sicherungsrechte gilt Artikel 43 Abs. 1.
Artikel 46 [Wesentlich engere Verbindung] Besteht mit dem Recht
eines Staates eine wesentlich engere Verbindung als mit dem
Recht, das nach den Artikeln 43 bis 45 maßgebend wäre, so ist
jenes Recht anzuwenden.
Artikel 47 [(Änderung anderer Vorschriften)]
Artikel 48 [(Änderung anderer Vorschriften)]
Artikel 49 [(Änderung anderer Vorschriften)]