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GESETZ
zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980
über den internationalen Warenkauf sowie zur Änderung
des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den
Beförderungsvertrag
im internationalen Strassengüterverkehr (CMR)
vom 5. Juli 1989 (BGBl. II, S. 586)
Erster Teil.
Zustimmung zu dem Übereinkommen vom 11. April 1980
über den internationalen Warenkauf sowie
Vorschriften zur Ausführung des Übereinkommens
Art. 1. [Zustimmung des Übereinkommens]
Dem in New York am 26. Mai 1981 von der Bundesrepublik
Deutschland unterzeichneten Übereinkommen der Vereinten Nationen
vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen
Warenkauf wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend
mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Art. 2. [Anwendung des Art. 1 Abs. I lit. b) des Übereinkommens]
Führen die Regeln des internationalen Privatrechts zur Anwendung
des Rechts eines Staates, der eine Erklärung nach Artikel 95 des
Übreinkommens von 1980 abgegeben hat, so bleibt Artikel 1 Abs. 1
Buchstabe b des Übereinkommens ausser Betracht.
Art.3 [Verjährung]
Auf die Verjährung der dem Käufer nach Artikel 45 des
Übereinkommens von 1980 zustehenden Ansprüche wegen
Vertragswidrigkeit der Ware sind, sofern nicht
Vertragswidrigkeit auf Tatsache beruht, die der Verkäufer kannte
oder über die er nicht in Unkenntnis sein konnte und die er dem
Käufer nicht offenbart hat, die §§ 477 und 478 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden mit der Massgabe, dass die
in § 477 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmte
Frist mit dem Tage beginnt, an dem der Käufer gemäss Artikel 39
des Übreinkommens die Vertragswidrigkeit dem Verkäufer anzeigt.
das Recht des Käufers, die Aufhebung des Vertrages zu erklären
oder den Preis herabzusetzen, gilt im Sinne des Satzes 1 als
Anspruch auf Wandelung oder Minderung.
Zweiter Teil
Änderung des des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 19. Mai 1956
über den Beförderungsvertrag im internationalen
Strassengüterverkehr (CMR)
Art. 4. [Gerichtstand für Klagen nach CMR]
(nicht abgedruckt)
Dritter Abschnitt
Schlussbestimmungen
Art. 5. [Haager Einheitliche Kaufgesetze]
(1) Das Einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf
beweglicher Sachen vom 17. Juli 1973 (BGBl. I S.856) und das
Einheitliche Gesetz über den Abschluss von internationalen
Kaufverträgen über beweglichen Sachen vom 17. Jili 1973 (BGBl. I
S.868) werden aufgehoben.
(2) Für Verträge, die Gegenstand des Einheitlichen Gesetzes über
den internationalen Kauf beweglicher Sachen sind, bleibt dieses
Einheitliche Gesetz massgebend, sofern der Vertrag vor dem Tage
geschlossen wird, an dem das Übereinkommen von 1980 für die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. Für den Abschluss
solcher Verträge bleibt das Einheitliche Gesetz uber den
Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche
Sachen massgebend, sofern das Angebot zum Abschluss des
Vertrages vor dem Tage gemacht wird, an dem das Übereinkommen
von 1980 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
Art. 6. [Berlin-Klausel]
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin
die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
Art. 7. [Inkrafttreten]
(1) Mit Ausnahme der Artikel 2,3 und 5 tritt dieses Gesetz am
Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die Artikel 2,3 und 5
treten an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen von 1980
für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen von 1980 nach seinem
Artikel 99 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt,
ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.