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                             GESETZ
 zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980
      über den internationalen Warenkauf sowie zur Änderung
   des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den
                       Beförderungsvertrag
          im internationalen Strassengüterverkehr (CMR)
                                
               vom 5. Juli 1989 (BGBl. II, S. 586)


                                
                          Erster Teil.
       Zustimmung zu dem Übereinkommen vom 11. April 1980
            über den internationalen Warenkauf sowie
         Vorschriften zur Ausführung des Übereinkommens


Art. 1. [Zustimmung des Übereinkommens]
Dem  in  New  York  am  26.  Mai  1981  von  der  Bundesrepublik
Deutschland unterzeichneten Übereinkommen der Vereinten Nationen
vom  11.  April  1980  über  Verträge über  den  internationalen
Warenkauf  wird  zugestimmt. Das Übereinkommen wird  nachstehend
mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Art. 2. [Anwendung des Art. 1 Abs. I lit. b) des Übereinkommens]
Führen die Regeln des internationalen Privatrechts zur Anwendung
des Rechts eines Staates, der eine Erklärung nach Artikel 95 des
Übreinkommens von 1980 abgegeben hat, so bleibt Artikel 1 Abs. 1
Buchstabe b des Übereinkommens ausser Betracht.

Art.3 [Verjährung]
Auf   die  Verjährung  der  dem  Käufer  nach  Artikel  45   des
Übereinkommens    von   1980   zustehenden    Ansprüche    wegen
Vertragswidrigkeit     der    Ware    sind,     sofern     nicht
Vertragswidrigkeit auf Tatsache beruht, die der Verkäufer kannte
oder über die er nicht in Unkenntnis sein konnte und die er  dem
Käufer  nicht offenbart hat, die §§ 477 und 478 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden mit der Massgabe,  dass  die
in  §  477  Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmte
Frist mit dem Tage beginnt, an dem der Käufer gemäss Artikel  39
des  Übreinkommens die Vertragswidrigkeit dem Verkäufer anzeigt.
das  Recht des Käufers, die Aufhebung des Vertrages zu  erklären
oder  den  Preis herabzusetzen, gilt im Sinne des Satzes  1  als
Anspruch auf Wandelung oder Minderung.

                                
                          Zweiter Teil
 Änderung des des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 19. Mai 1956
         über den Beförderungsvertrag im internationalen
                   Strassengüterverkehr (CMR)


Art. 4. [Gerichtstand für Klagen nach CMR]
(nicht abgedruckt)


                        Dritter Abschnitt
                       Schlussbestimmungen

Art. 5. [Haager Einheitliche Kaufgesetze]
(1)  Das  Einheitliche  Gesetz  über  den  internationalen  Kauf
beweglicher  Sachen vom 17. Juli 1973 (BGBl. I  S.856)  und  das
Einheitliche  Gesetz  über  den  Abschluss  von  internationalen
Kaufverträgen über beweglichen Sachen vom 17. Jili 1973 (BGBl. I
S.868) werden aufgehoben.

(2) Für Verträge, die Gegenstand des Einheitlichen Gesetzes über
den  internationalen Kauf beweglicher Sachen sind, bleibt dieses
Einheitliche Gesetz massgebend, sofern der Vertrag vor dem  Tage
geschlossen  wird, an dem das Übereinkommen  von  1980  für  die
Bundesrepublik  Deutschland in Kraft tritt.  Für  den  Abschluss
solcher  Verträge  bleibt  das  Einheitliche  Gesetz  uber   den
Abschluss  von  internationalen  Kaufverträgen  über  bewegliche
Sachen   massgebend,  sofern  das  Angebot  zum  Abschluss   des
Vertrages  vor  dem Tage gemacht wird, an dem das  Übereinkommen
von 1980 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.


Art. 6. [Berlin-Klausel]
Dieses  Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land  Berlin
die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.


Art. 7. [Inkrafttreten]
(1)  Mit  Ausnahme der Artikel 2,3 und 5 tritt dieses Gesetz  am
Tage  nach  seiner Verkündung in Kraft. Die Artikel  2,3  und  5
treten  an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen von  1980
für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.

(2)  Der  Tag,  an  dem das Übereinkommen von 1980  nach  seinem
Artikel  99  für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft  tritt,
ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.